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OLG Düsseldorf Beschluss vom 08.01.2009 - I-20 W 130/08

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Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Beschluss vom 03.09.2008)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der weiteren Beteiligten wird der Beschluss der 12. Zivilkammer des LG Düsseldorf vom 3.9.2008 abgeändert und wird der Antrag der Antragstellerin als unzulässig zurückgewiesen, eine Auskunft der weiteren Beteiligten ihr gegenüber über Namen und Anschriften von Kunden (Bestandsdaten) unter Verwendung von IP-Adressen und Verbin-dungszeitpunkten (Verkehrsdaten), die auf der Datei der Anlage Ast 8 enthalten sind und die sich auf eine Verletzung ihrer, der Antragstellerin, Rechte an Ton-aufnahmen des Künstlers L. beziehen, und zwar in elektronischer Form durch Komplettierung einer der weiteren Beteiligten übermittelten Excel-Datei, für zulässig zu erklären.

 

Gründe

Die Antragstellerin macht geltend, Inhaberin des Rechtes zu sein, den Tonträger "Ganz anders" des Künstlers L. über dezentrale Computernetzwerke auszuwerten und ihn dort öffentlich zugänglich zu machen. Die Tonaufnahme sei über Internetanschlüsse, die die in B. ansässige weitere Beteiligte Kunden zur Verfügung gestellt habe, in sog. Tauschbörsen oder anderen dezentralen Computernetzwerken rechtswidrig öffentlich zugänglich gemacht worden. Vor einer Inanspruchnahme der weiteren Beteiligten auf Auskunft über Namen und Anschriften der fraglichen Kunden nach dem mit dem Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums vom 7.7.2008 eingefügten § 101 Abs. 2 Nr. 3 UrhG - Bestandsdaten unter Verwendung von Verkehrsdaten nach § 3 Nr. 30 TKG - hat die Antragstellerin beim LG Düsseldorf nach dem ebenfalls neuen Abs. 9 der Vorschrift beantragt, der - mit der Angabe "Niederlassung West, E. Str., 40231 Düsseldorf" bezeichneten - weiteren Beteiligten die Erteilung der Auskunft zu gestatten. Mit dem angefochtenen B...

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