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OLG Düsseldorf Beschluss vom 07.12.2017 - II-1 UF 151/17

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Leitsatz (amtlich)

Das bloße Inaussichtstellen einer Sorgerechtsvollmacht führt nicht zur Unverhältnismäßigkeit einer Übertragung der elterlichen Sorge auf einen Elternteil gemäß § 1671 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB. Eine erteilte Sorgerechtsvollmacht ist im Allgemeinen kein geeignetes Mittel der Konfliktvermeidung und steht daher einer Sorgeübertragung gemäß § 1671 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB in aller Regel nicht entgegen.

Normenkette

BGB § 1671 Abs. 1 S. 2 Nr. 2

Verfahrensgang

AG Düsseldorf (Aktenzeichen 252 F 336/16)

Tenor

I. Die Beschwerde des Kindesvaters gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Düsseldorf vom 14.09.2017 wird auf seine, des Kindesvaters, Kosten zurückgewiesen.

II. Beschwerdewert: 3.000 EUR.

Gründe

I. Die Kindeseltern sind rechtskräftig geschiedene Eheleute. Ihre Trennung erfolgte im Mai 2009. Seitdem betreut und versorgt die Kindesmutter den gemeinsamen Sohn F. Der Kindesvater hat regelmäßig Umgang mit F. Der Umgang und weitere kindbezogene Streitigkeiten zwischen den Kindeseltern sind seit 2011 Gegenstand von insgesamt acht familiengerichtlichen Verfahren gewesen. In dem vor dem Amtsgericht im Jahr 2016 geführten, von der Kindesmutter mit dem Begehren auf Umgangsaussetzung eingeleiteten Verfahren (Az. 252 F 137/16) einigten sich die Kindeseltern mit vor dem Amtsgericht geschlossener Vereinbarung vom 07.06.2016 auf die Durchführung einer Familien- und Lebensberatung, wobei zunächst eine getrennte Beratung der beiden Elternteile erfolgen sollte. Diese Beratungen sind aufgenommen worden und laufen noch.

Das Amtsgericht hat der Kindesmutter auf deren Antrag die elterliche Sorge für F. übertragen. Die gemeinsame elterliche Sorge sei aufzuheben, weil die Kindeseltern mangels Kooperationsfähigkeit, Konsensbereitschaft und Kommunikationsfähigkeit nicht ...

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