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OLG Düsseldorf Beschluss vom 06.05.2002 - 3 Wx 244/01

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Normenkette

WEG § 21 Abs. 4, § 25 Abs. 2 S. 1, § 26 Abs. 1 S. 1; BGB § 242

 

Verfahrensgang

LG Duisburg (Aktenzeichen 11/21 T 341/00)

AG Oberhausen (Aktenzeichen 10 II 104/99 WEG)

 

Tenor

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die gerichtlichen Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde.

Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Wert des Beschwerdegegenstandes: 3.500 Euro (3.000 Euro + 500 Euro).

 

Gründe

I. Die Beteiligten zu 1) bis 9) sind die Eigentümer der eingangs bezeichneten Wohnungseigentumsanlage. Die Beteiligten zu 9) stellen als Eigentümer von 14 Einheiten ggü. den restlichen 8 Einheiten der antragstellenden Beteiligten zu 1) bis 8) die Mehrheit in der Wohnungseigentümerversammlung (Objekt-Stimmrecht gem. § 6 der Teilungserklärung).

Am 19.1.1998 beschloss die Eigentümerversammlung zu TOP 5 einstimmig die Bestellung des J.H. zum Verwalter der Wohnungseigentumsanlage, wobei die Antragsgegner allerdings lediglich unter dem Vorbehalt der Klärung verschiedener Punkte in der Teilungserklärung zustimmten.

Durch Beschluss der Eigentümerversammlung vom 9.9.1999 zu TOP 13 wurde der Verwalter mit den 14 Stimmen der Antragsgegner gegen 8 Stimmen der Antragsteller abgewählt.

Hiergegen haben sich die Antragsteller gewandt und beanstandet, dass der Abwahlbeschluss durch Majoritätsmissbrauch zustande gekommen sei und ein wichtiger Grund für die Abberufung des Verwalters nicht vorliege.

Die Beteiligten zu 1) bis 8) haben beantragt, den Eigentümerbeschluss für ungültig zu erklären, hilfsweise, den Hausverwalter J.H. zum Notverwalter der Wohnungseigentümergemeinschaft … in … zu bestellen.

Das AG hat am 5.10.2000 den Antrag und den Hilfsantrag abgelehnt, weil die Abwahl des Verwalters nicht willkürlich bzw. rechtsmissbräuchlich durch Majorisierung erfolgt sei....

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