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OLG Düsseldorf Beschluss vom 05.03.2010 - I-2 W 14/10

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Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Entscheidung vom 23.12.2009)

 

Tenor

I.

Die sofortige Beschwerde der Beklagten vom 23. Dezember 2009 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin der 4a. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 27. November 2009 wird zurückgewiesen.

II.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

III.

Der Beschwerdewert wird auf 33.894,77 Euro festgesetzt.

 

Gründe

Die Beklagte, ein in Frankreich ansässiges Unternehmen, ist von der Klägerin wegen Verletzung des deutschen Teils des europäischen Patents (Klagepatent) auf Unterlassung, Rechnungslegung, Auskunftserteilung, Vernichtung, Rückruf und Entfernung aus den Vertriebswegen sowie auf Feststellung ihrer Verpflichtung zum Schadensersatz und zur Leistung einer angemessenen Entschädigung in Anspruch genommen worden. Durch Urteil vom 9. Juni 2009 hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat es der Klägerin auferlegt.

Im anschließenden Kostenfestsetzungsverfahren hat die Rechtspflegerin auf einen Kostenfestsetzungsantrag der Klägerin vom 30. Juni 2009 (Bl. 177 - 178 GA) die von der Klägerin an die Beklagte zu erstattenden Kosten durch Kostenfestsetzungsbeschluss vom 14. Juli 2009 (Bl. 185 - 186 GA) auf insgesamt 82.520,-- EURO nebst Zinsen festgesetzt, darunter Kosten des deutschen Patentanwalts der Beklagten in Höhe von 41.260,-- Euro.

Durch weiteren Kostenfestsetzungsantrag vom 14. September 2009 (Bl. 190 - 191 GA) hat die Beklagte die Festsetzung weiterer Kosten in Höhe von 39.479,09 Euro begehrt, darunter Reisekosten ihres deutschen Patentanwalts zum Verhandlungstermin nebst Abwesenheitsgeld in Höhe von insgesamt 967,30 Euro sowie Kosten ihres französischen Patentanwalts in Höhe von 37.411,77 Euro, nämlich eine 1,0 Verfahrensgebühr nach Nr. 3400 VV RV...

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