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OLG Düsseldorf Beschluss vom 04.04.2006 - I-24 U 145/05

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Leitsatz (amtlich)

Vor einer fristlosen Kündigung muss der Mieter dem Vermieter einen Mangel nach fehlgeschlagener Beseitigung grundsätzlich nicht nochmals anzeigen.

 

Normenkette

BGB §§ 536c, 543 Abs. 3

 

Verfahrensgang

LG Kleve (Aktenzeichen 3 O 22/04)

 

Tenor

I. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Kläger gem. § 522 Abs. 2 ZPO im Beschlussverfahren zurückzuweisen. Die Kläger erhalten Gelegenheit, zu den Gründen binnen einer Frist von zwei Wochen schriftsätzlich Stellung zu nehmen.

II. Der Senat weist darauf hin, dass die Berufungsrücknahme vor Erlass einer Entscheidung nach § 522 Abs. 2 ZPO kostenrechtlich privilegiert ist.

 

Gründe

Die zulässige Berufung der Kläger hat in der Sache keine Aussicht auf Erfolg. Im Ergebnis zu Recht ist das LG von einer Beendigung des Mietverhältnisses auf Grund der außerordentlichen Kündigung der Beklagten vom 19.8.2003 ausgegangen. Das Berufungsvorbringen vermag eine für die Kläger günstigere Entscheidung nicht zu rechtfertigen.

a) Nach § 543 Abs. 1 BGB kann jede Vertragspartei das Mietverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen. Ein solcher wichtiger Grund liegt vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insb. eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung durch den Mieter liegt insb. vor, wenn dem Mieter der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache ganz oder zum Teil nicht rechtzeitig gewährt oder wieder entzogen wird (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 BGB). Ferner liegt ein wichtiger Grund für eine Kündigung des Mieters auch dann vor, wenn der gemietete und zum Aufenthalt von Menschen bestimmte Raum so beschaffen ist, dass seine Benutzun...

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