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OLG Düsseldorf Beschluss vom 03.04.2020 - 3 Wx 254/19

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Leitsatz (amtlich)

Erklärt der im Grundbuch eingetragene Gläubiger einer Briefgrundschuld (hier: Sparkasse), er leite Rechte oder Ansprüche aus der Grundschuld nicht mehr her, sei sich allerdings nicht sicher, ob er noch Gläubiger der Grundschuld sei, weshalb er eine Zweitlöschungsbewilligung nicht erteilen könne, so hat der im Zusammenhang mit der Veräußerung seines Grundbesitzes um Löschung der eingetragenen Briefgrundschuld nachsuchende Eigentümer in einem von ihm betriebenen Aufgebotsverfahren zum Ausschluss unbekannter Grundschuldgläubiger die Nichtexistenz nicht im Grundbuch eingetragener Gläubiger ausreichend glaubhaft zu machen.

 

Normenkette

BGB § 1154 Abs. 1, § 1170 Abs. 1 S. 1, § 1192 Abs. 1; FamFG §§ 449, 450 Abs. 1

 

Verfahrensgang

AG Duisburg-Ruhrort (Aktenzeichen 30 II 10/19)

 

Tenor

Die Beschwerde der Beteiligten wird zurückgewiesen.

Geschäftswert: 5.112,92 EUR

 

Gründe

I. Die Beteiligte wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Duisburg vom 6. Juni 2018 (42a VI 225718) zur Nachlasspflegerin für die unbekannten Erben der am 1. April 2018 verstorbenen Erblasserin bestellt. Die Erblasserin ist als Miteigentümerin zu 1/2-Anteil des im Grundbuch von Ruhrort auf Blatt ... verzeichneten Grundbesitzes eingetragen. Als weiterer Eigentümer zu 1/2-Anteil ist ihr vorverstorbener Ehemann eingetragen, den die Erblasserin ihrerseits beerbt hat. In Abteilung III des Grundbuchs unter der laufenden Nummer 19 ist eine Grundschuld über eine Forderung von 10.000,- DM nebst Zinsen zugunsten der Sparkasse ... eingetragen. Es handelt sich um eine Briefgrundschuld.

Die Beteiligte beabsichtigt die Veräußerung des genannten Grundbesitzes und in diesem Zusammenhang die Löschung der eingetragenen Grundschuld. Dazu hat sie mit notarieller Urkunde vom 17. April 2019 die Durchführung eines Aufgebotsverf...

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