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OLG Düsseldorf Beschluss vom 02.07.2018 - 26 W 6/16 [AktE]

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Verfahrensgang

LG Dortmund (Aktenzeichen 20 O 512/99 [AktE])

 

Tenor

Die sofortigen Beschwerden der Antragsgegnerinnen zu 1) und 2) vom 23.03.2016, der Antragstellerin zu 3) vom 31.03.2016, die Anschlussbeschwerden des Antragstellers zu 8) vom 20.01.2017 und der Antragstellerinnen zu 4) und 9) vom 10.03.2017 gegen den Beschluss der VI. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Dortmund vom 22.02.2016 - 20 O 512/99 (AktE) - werden zurückgewiesen.

Die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der Vergütung der gemeinsamen Vertreter trägt die Antragsgegnerin zu 2). Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Geschäftswert für die Beschwerdeinstanz wird auf 200.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Antragsteller waren Aktionäre der S. AG, die in der Folgezeit im Wege des Formwechsels in die Antragsgegnerin zu 1) umgewandelt wurde.

Die S. AG (nachfolgend: S.) war eine börsennotierte Aktiengesellschaft mit Sitz in F.. Das eingetragene Grundkapital betrug 230.000.000,00 DM und war eingeteilt in 1.020.000 Stückaktien zu Nennwerten zwischen 50,00 DM und 1.000,00 DM je Aktie.

Die Ursprünge der Gesellschaft reichen zurück bis in das Jahr 1849. Zum 31.12.1998 verfügte die S. über 168 in- und ausländische Tochtergesellschaften und assoziierte Beteiligungen. Gegenstand des Unternehmens war die Leitung einer Gruppe von Unternehmen, die insbesondere in der Herstellung und Verwertung sowie dem Handel mit kohle- und mineralstämmigen Grundstoffen, Kunststoffen, sonstigen Erzeugnissen der chemischen Industrie und Baustoffen, der Gewinnung und Verwertung von Bodenschätzen, dem Baugeschäft, dem Umweltschutz sowie der Durchführung und Finanzierung aller mit diesen Geschäftsfeldern zusammenhängenden Geschäften, tätig sind. Operativ gliederte sich der Konzern in die Arbeitsge...

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