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OLG Düsseldorf Beschluss vom 01.09.2015 - I-3 W 95/15

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Leitsatz (amtlich)

1. Zu dem bei Vollstreckbarerklärung eines vor dem Handelsgericht Wien am 15.8.2014 geschlossenen Vergleichs (hier: betreffend Entfernung/Löschung von Äußerungen im Zusammenhang mit dem Antragsteller im Internet) anzuwendenden Recht ("Altfälle").

2. Soweit in dem für vollstreckbar zu erklärenden ausländischen Titel ein unbestimmter Rechtsbegriff (hier: "Zumutbarkeit") enthalten ist, ist der Titel nicht konkretisierungsbedürftig, soweit er im deutschen Vollstreckungsverfahren durch das für die Vollstreckung zuständige Prozessgericht (§§ 887, 888 ZPO) ohne Weiteres sachgerecht ausgelegt werden kann.

3. Zum Ausschluss des Erfüllungseinwands im Verfahren zur Vollstreckbarerklärung (Bestätigung des Senatsbeschlusses I- 3 W 208/13 vom 20.11.2014 sowie der dort übernommenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 10.10.2013 in Sachen IX ZB 87/11 unter Bezugnahme auf EuGH NJW 2011, S. 3506 f.).

 

Normenkette

Brüssel I-VO Art. 34-35, 45 Abs. 2, Art. 53-54, 57 Abs. 1 S. 2, Art. 58 Sätze 1, 2]; Brüssel Ia-VO (EUVO 1215/2012 vom 12.12.2012) Art. 66 Abs. 2; AVAG § 4 Abs. 1 Fassung: 2015-10-01, § 8 Abs. 1 S. 1 Fassung: 2015-01-01, § 9 Fassung: 2015-10-01, § 12 Fassung: 2015-10-01, § 55 Abs. 1 Fassung: 2015-10-01; ZPO §§ 887-888

 

Verfahrensgang

LG Mönchengladbach (Beschluss vom 03.03.2015; Aktenzeichen 6 O 51/15)

 

Tenor

Das Rechtsmittel wird auf Kosten der Antragsgegnerin mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Ausspruch der angefochtenen Entscheidung zur Hauptsache klarstellend wie folgt neu gefasst wird:

Der zwischen den Parteien vor der Abteilung 29 des Handelsgerichts Wien zu Aktenzeichen 29 Cg 18/14p am 5.8.2014 geschlossene Vergleich ist mit der Vollstreckungsklausel zu versehen. Zu vollstrecken ist die Verpflichtung der Antragsgegnerin,

  • sämtliche getäti...

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