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OLG Dresden Urteil vom 28.02.2007 - 6 U 1565/06

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Verfahrensgang

LG Dresden (Urteil vom 14.07.2006; Aktenzeichen 10 O 4555/05)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 07.02.2008; Aktenzeichen III ZR 76/07)

 

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das am 14.7.2006 verkündete Urteil des LG Dresden, Az.: 10 O 4555/05, wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsrechtszugs.

3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages, wenn nicht der Beklagte Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Beschluss:

Der Gebührenstreitwert für den Berufungsrechtszug wird auf 76.858,15 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Klägerin begehrt vom Beklagten als Gesamtschuldner aus abgetretenem Recht hälftigen Innenausgleich. Dem liegt zugrunde, dass die Landeshauptstadt ... zur Abgeltung eines Amtshaftungsanspruchs (betreffend die Restitution des Grundstücks Flurstück Nr. ..., D., F.) einen Prozessvergleich schloss und den entsprechenden Betrag von 440.000 EUR an den Restitutionsantragsteller leistete.

Eigentümer des Hausgrundstücks F. war seit 1940 A. A. Am 28.3.1952 wurde das Grundstück aufgrund der Verordnung über die Verwaltung und den Schutz ausländischen Eigentums in der Deutschen Demokratischen Republik unter staatliche Verwaltung gestellt. Der Treuhandverwalter, die Wohnungswirtschaft der Stadt ..., vermietete die Liegenschaft an den Rat des Stadtkreises ... Ab diesem Zeitpunkt wurde das ursprüngliche Mietswohnhaus ausschließlich für Verwaltungszwecke genutzt. Mit Vertrag vom 1.1.1970 übergab der VEB Kommunale Wohnungsverwaltung der Stadt ... das Grundstück zur unentgeltlichen Nutzung an den Rat des Stadtbezirkes S. der Stadt .....

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