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OLG Dresden Urteil vom 23.12.2008 - 13 U 1163/07

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Rückgewährklage des Insolvenzverwalters nach Insolvenzanfechtung: Umfang der Beweislast bei Anfechtung einer unentgeltlichen Leistung im Drei-Personen-Verhältnis

 

Leitsatz (amtlich)

1. Verlangt der Insolvenzverwalter die Rückgewähr einer nach § 134 Abs. 1 InsO angefochtenen unentgeltlichen Leistung, trifft ihn die Beweislast für die Anfechtungsvoraussetzung der Unentgeltlichkeit (Rz. 18).

2. Liegt anfechtungsrechtlich ein "Zwei-Personen-Verhältnis" zwischen dem Schuldner als Verfügenden und dem Zuwendungsempfänger vor, ist die Verfügung als unentgeltlich anzusehen, wenn ihr nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts keine Leistung gegenübersteht, dem Verfügenden also keine Gegenleistung zufließen soll, die dem aufgegebenen Vermögenswert entspricht (Anschluss BGH, 16.11.2007 - IX ZR 194/04, NJW 2008, 655) (Rz. 16).

3. Liegt hingegen ein "Drei-Personen-Verhältnis" vor, an dem neben dem Schuldner und dem Zahlungsempfänger noch ein Dritter beteiligt ist, ist nicht entscheidend, ob der Verfügende selbst einen Ausgleich für seine Verfügung erhalten hat. Es kommt vielmehr darauf an, ob der Zuwendungsempfänger seinerseits eine Gegenleistung zu erbringen hat. Eine die Unentgeltlichkeit ausschließende Gegenleistung des Zuwendungsempfängers kann darin liegen, dass er durch den Empfang der Leistung eine werthaltige Verbindlichkeit ggü. dem Dritten begründet, etwa als Treuhänder für ein von ihm verwaltetes Bankkonto (Anschluss BGH, 16.11.2007 - IX ZR 194/04, NJW 2008, 655) (Rz. 17).

 

Normenkette

InsO § 134 Abs. 1

 

Verfahrensgang

BGH (Urteil vom 17.12.2009; Aktenzeichen IX ZR 16/09)

LG Dresden (Urteil vom 18.06.2007; Aktenzeichen 10 O 3786/06)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 17.12.2009; Aktenzeichen IX ZR 16/09)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des ...

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