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OLG Dresden Urteil vom 19.01.2001 - 8 U 1341/00

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Leitsatz (amtlich)

1. Unterzeichnet der Geschäftsführer einer GmbH einen Darlehens- und Bierlieferungsvertrag sowohl für die GmbH als auch als „Kunde(n)”, so ist er als Vertragspartner anzusehen, nicht nur als Schuldbeigetretener. § 11 Nr. 14a AGBG steht dem nicht entgegen.

2. Auf den Geschäftsführer finden auch in diesem Fall die Vorschriften des VerbrKrG Anwendung.

3. Die Auszahlung des Darlehens an einen Lieferanten der Gäststätte vermag eine Formnichtigkeit wegen fehlender Angabe der Zahl der Raten (§ 4 IS. 4 Nr. 1c VerbrKrG) auch gegenüber dem mitverpflichteten Geschäftsführer nicht gem. § 6 I VerbrKrG zu heilen, wenn dieser dadurch nicht von einer eigenen Verbindlichkeit gegenüber dem Lieferanten frei wird. Die Berufung auf den Formmangel kann aber treuwidrig sein, wenn der Geschäftsführer über einen längeren Zeitraum (mittelbare) Vorteile aus der formnichtigen Vereinbarung gezogen hat.

 

Normenkette

VerbrKrG § 4 Abs. 1 S. 4 Nr. 1c, § 6 Abs. 1; AGBG § 11 Nr. 14a; BGB § 242

 

Verfahrensgang

LG Leipzig (Aktenzeichen 15 O 7209/99)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 14.05.2002; Aktenzeichen XI ZR 81/01)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Klägerin und die Anschlussberufung des Beklagten wird das Urteil des Einzelrichters der 15. Zivilkammer des LG Leipzig – Az: 15 O 72108/99 – vom 17.3.2000 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 46.862,75 DM nebst Zinsen i.H.v. 4 % p.a. aus 47.848,75 DM seit 1.4.1998 bis 31.7.1998 und aus 46.832,75 DM seit 1.8.1998 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehenden Rechtsmittel werden zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreites trägt der Beklagte.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

– Streitwert der Berufung und Beschwer des Beklagten: 46.862,75 DM –

 

Gründe

Die Berufun...

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