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OLG Dresden Urteil vom 16.04.2024 - 4 U 213/24

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Leitsatz (amtlich)

1. Voreinstellungen eines sozialen Netzwerks sind nach dem Grundsatz der "Datenschutzfreundlichkeit" so auszugestalten, dass nur die Verarbeitung standardmäßig ausgeführt wird, die unbedingt erforderlich ist, um den vorgesehenen rechtmäßigen Zweck zu erreichen; eine Suchbarkeitsvoreinstellung aus "alle" steht hiermit nicht im Einklang (Festhaltung Senat, Urteile vom 5. Dezember 2023, 4 U 709/23 und 4 U 1094/23).

2. Ein "Kontrollverlust" reicht allein für einen immateriellen Schaden im Sinne des Art. 82 SDGVO nicht aus, wenn die hierauf abzielende Befürchtung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nicht glaubhaft ist; für die eine solche Befürchtung tragenden Umstände, liegt die Beweislast beim Anspruchsteller.

3. Liegt der Datenschutzverstoß (hier "Scraping") bereits mehrere Jahre zurück, reicht die bloß theoretische Möglichkeit, dass es in Zukunft zu einem Schaden kommen könnte, für ein Feststellungsinteresse nicht aus. Auch ein Rechtsschutzinteresse für einen weitergehenden Unterlassungsanspruch besteht dann nicht.

 

Verfahrensgang

LG Dresden (Aktenzeichen 3 O 929/22)

 

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichtes Dresden vom 16.1.2024 - 3 O 929/22 - wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vollstreckbar.

IV. Die Revision wird zugelassen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 5.500 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Klagepartei nimmt die Beklagte als Betreiberin des sozialen Netzwerkes Facebook wegen behaupteter Verstöße gegen die Datenschutzgrundverordnung in der Zeit von 2018 bis 2019 in Zusammenhang mit einem "Scraping Vorfall" auf immaterielle Entschädigung, Feststellung, Unterlassung und Auskunft ...

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