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OLG Dresden Urteil vom 15.02.2007 - 13 U 1797/01

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Leitsatz (amtlich)

1. Geht der Schuldner eine Verpflichtung mit dem Vorsatz ein, seine Gläubiger zu benachteiligen, so ist im Regelfall anzunehmen, dass dieser Vorsatz auch im Zeitpunkt der Erfüllung dieser Verpflichtung noch fortbesteht, selbst wenn die Verpflichtung allein nicht zu einer objektiven Benachteiligung der Insolvenzgläubiger geführt hat.

2. Dieser Grundsatz gilt entsprechend für die Kenntnis des Anfechtungsgegners vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners.

 

Verfahrensgang

LG Zwickau (Urteil vom 09.07.2001; Aktenzeichen 3 O 38/00)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 10.01.2008; Aktenzeichen IX ZR 33/07)

 

Tenor

I.1. Auf die Berufung des Beklagten - soweit über dieses Rechtsmittel noch nicht rechtskräftig entschieden ist - wird das Urteil des LG Zwickau vom 9.7.2001 - 3 O 38/00, abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klägerin und die Drittwiderbeklagten zu 1) bis 3) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Beklagten 351.063,33 EUR nebst 4 % Zinsen aus diesem Betrag p. a. seit dem 1.11.1999 zu bezahlen.

2. Die Berufungen der Klägerin und der Drittwiderbeklagten zu 1) bis 3) werden - soweit über diese Rechtsmittel noch nicht rechtskräftig entschieden ist - zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits werden wie folgt verteilt:

1. Außergerichtliche Kosten:

a) Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin trägt der Beklagte für das Verfahren erster Instanz zu 43 %, für das Verfahren zweiter Instanz zu 36 % sowie für das Verfahren dritter Instanz zu 48 %.

b) Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten tragen für das Verfahren erster Instanz die Klägerin und die Drittwiderbeklagten zu 1) bis 3) zu 47 % als Gesamtschuldner sowie die Klägerin allein zu weiteren 11 %, für das Verfahren zweiter Instanz die Klägerin und die Drittwiderbeklagten zu 1) bis 3) als Gesamtsc...

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