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OLG Dresden Urteil vom 05.04.2002 - 21 U 1930/01

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Leitsatz (amtlich)

1. § 116 Abs. 1 SachenRBerG ist unter Berücksichtigung der Entscheidung des BVerfG (BVerfG, Beschl. v. 21.1.1999 – 1 BVR 645/96, ZOV 1999, 111 [112]) verfassungskonform dahin auszulegen, dass die vor dem 3.10.1990 bestehende Mitbenutzung eines fremden Grundstücks, zu deren Absicherung die Bestellung einer Dienstbarkeit begehrt wird, mit Billigung staatlicher Stellen der DDR begründet worden sein muss.

2. Die Duldung einer Mitbenutzung durch den Eigentümer des betroffenen Grundstücks vor dem 3.10.1990 reicht zur Begründung eines Anspruchs auf Bestellung einer Dienstbarkeit nach § 116 Abs. 1 SachenRBerG nicht aus.

 

Verfahrensgang

LG Dresden (Aktenzeichen 17 O 2377/00)

 

Tenor

I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des LG Dresden vom 28.6.2001 (Aktenzeichen: 17 O 2377/00) im Kostenpunkt aufgehoben und Im Übrigen wie folgt abgeändert:

Der Beklagte wird verurteilt, zu Gunsten des jeweiligen Eigentümers des im Grundbuch von, Bl., Flurstück der Gemarkung, eingetragenen Grundstücks zu Lasten der im Grundbuch von, Bl. und, Gemarkung eingetragenen Grundstücke mit den Flurstücks-Nr. und eine Grunddienstbarkeit mit folgendem Inhalt zu bestellen:

Der jeweilige Eigentümer des im Grundbuch von, Bl., eingetragenen Grundstückes, Gemarkung, Flurstück hat das Recht, den Wirtschaftsweg mit dem Verlauf, wie er sich aus dem dem Urteil als Anlage beigefügten Flurkartenauszug ergibt und dort mit „rot” eingezeichnet ist, von der nördlichen Grenze des Flurstücks Nr. der Gemarkung, Bl. des Grundbuches von, in südlicher Richtung bis zur nördlichen Grenze des Flurstücks Nr. der Gemarkung, Bl. des Grundbuches von und von der nördlichen Grundstücksgrenze des Flurstückes Nr. weiter in südlicher Richtigung bis an die nördliche Grenze des Flurstücks Nr. der Gemarkung in jede Rich...

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