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OLG Dresden Urteil vom 02.08.2022 - 4 U 143/22

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Leitsatz (amtlich)

1. Die Zustimmung zu einer Erhöhung des Entgelts aus einem Wohn- und Betreuungsvertrag wird mit Rechtskraft eines zusprechenden Urteils mit Rückwirkung auf den Erhöhungszeitpunkt fingiert.

2. Die Teilzustimmung zu einer Entgelterhöhung steht regelmäßig ebenso wenig eine Annahme des auf Entgelterhöhung gerichteten Vertragsänderungsangebotes dar wie das Verstreichenlassen der Kündigungsfrist.

3. Den formellen Anforderungen an ein Erhöhungsverlangen ist bereits dann genügt, wenn bezogen auf den Änderungszeitpunkt eine vergleichende Gegenüberstellung der bisherigen und der erhöhten Kosten und des Umlegungsmaßstabes erfolgt; dass der Verbraucher aufgrund dieser Angaben eine Plausibilitätskontrolle oder eine inhaltliche Überprüfung der materiellen Berechtigung des Erhöhungsverlangens vornehmen kann, ist nicht erforderlich.

4. Dies gilt auch dann, wen in das Erhöhungsverlangen für die Zukunft Beiträge miteinbezogen werden sollen, denen für den vorausgegangenen Zeitraum kein formell wirksames Erhöhungsverlangen zugrunde lag.

 

Verfahrensgang

LG Görlitz (Aktenzeichen 1 O 120/21LS)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Görlitz vom 21.12.2022, Az. 1 O 120/21, unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

I. Die Beklagte wird verurteilt,

1. Der Erhöhung des monatlichen Entgelts für die Unterkunft von 14,89 EUR um 0,57 EUR auf 15,46 EUR pro Tag, für die Verpflegung von 4,84 EUR um 0,17 EUR auf 5,01 EUR und für den einrichtungseinheitlichen Eigenanteil in Höhe von 4,76 EUR auf 18,97 EUR ab dem 01.01.2020 zuzustimmen.

2. Der Erhöhung des monatlichen Entgelts für die Umlage für die Ausbildung der Pflegeberufe um 25,25 EUR ab dem 01.04. bis zum 31.8.2020 zuzustimmen.

3. Der Erhöhung des monatliche...

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