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OLG Dresden Urteil vom 01.12.2010 - 1 U 475/10

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Verspätete Abgabe der Drittschuldnererklärung; Anwaltliche Aufforderung zur Zahlung der gepfändeten Forderung

 

Normenkette

ZPO § 840 Abs. 2 S. 2; RVG-VV Nr. 2300

 

Verfahrensgang

LG Dresden (Urteil vom 26.02.2010; Aktenzeichen 7 O 131/09)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des LG Dresden vom 26.2.2010, Az: 7 O 131/09, im Kostenpunkt aufgehoben und wie im Übrigen folgt abgeändert:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 51,34 EUR nebst jährlichen Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.2.2010 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Klägerin nicht verpflichtet ist, außergerichtliche Anwaltskosten i.H.v. 1.145,09 EUR an den Beklagten zurückzuzahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte 4/5, die Klägerin 1/5.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des aufgrund dieses Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn die Klägerin nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

5. Die Revision wird zugelassen, soweit der Klage stattgegeben wurde.

 

Gründe

I. Die Klägerin macht nach erstinstanzlicher Klageänderung mit der Leistungsklage nur noch Schadensersatzansprüche aus § 840 Abs. 2 ZPO gegen den Beklagten geltend.

Dem Beklagten wurde als Drittschuldner am 9.4.2008 ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des AG R vom 4.4.2008, Az: 1 M 903/08, mit der Aufforderung zur Abgabe der Drittschuldnererklärung zugestellt. Die Pfändung betraf eine Forderung des Schuldners gegen den Beklagten auf Auszahlung von Mietüberschüssen i.H.v. 30.000 EUR aus einem Vertrag über die Verwaltung des Grundstücks F in ... R Bis zum 23.4....

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