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OLG Dresden Beschluss vom 31.03.2009 - 2 AK 6/09

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Reservehaftbefehl. Vorratshaltung. Haftprüfung. Vorlagefrist

 

Leitsatz (amtlich)

Die Zurückhaltung von "haftbefehlsreifen" Tatvorwürfen durch die Staatsanwaltschaft zur Erlangung eines gesonderten Haftbefehls ist jedenfalls dann unzulässig, wenn die Taten ohne weiteres bereits Gegenstand eines parallel als Haftsache geführten Strafverfahrens hätten sein und abgehandelt werden können.

 

Normenkette

StPO § 121

 

Verfahrensgang

AG Dresden (Entscheidung vom 17.02.2009; Aktenzeichen 202 Ls 303 Js 39956/08)

 

Tenor

Der Haftbefehl des Amtsgerichts Dresden vom 17. Februar 2009 wird aufgehoben.

 

Gründe

I.

Der Angeklagte befand sich seit seiner Verhaftung am 27. August 2008 zunächst aufgrund eines Haftbefehls des Amtsgerichts Dresden vom 18. August 2008, der in einem von der Staatsanwaltschaft Dresden gesondert geführten Verfahren (Az.: 431 Js 37589/08) erlassen worden war, in Untersuchungshaft. Der Haftbefehl wurde aufgehoben, nachdem der Angeklagte in jener Sache am 05. März 2009 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren, ausgesetzt zur Bewährung, verurteilt worden war.

In vorliegender Sache erging daneben ein weiterer Haftbefehl des Amtgerichts Dresden am 17. Februar 2009, der nach anfänglicher Überhaftnotierung seit dem 05. März 2009 vollzogen wird.

Das Amtsgericht Dresden hat die Akten zur Haftprüfung nach §§ 121, 122 StPO vorgelegt; die Sechs-Monats-Frist sei abgelaufen, weil die hier verfahrensgegenständlichen Taten bereits in den früheren Haftbefehl des Verfahrens 431 Js 37589/08 hätten aufgenommen werden können; es hält, ebenso wie die Staatsanwaltschaft Dresden, die Fortdauer der Untersuchungshaft für erforderlich.

Die Generalstaatsanwaltschaft Dresden hat beantragt, die Fortdauer der Untersuchungshaft anzuordnen.

Der Angeklagte und sein Verteidiger ...

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