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OLG Dresden Beschluss vom 31.01.2023 - 21 UF 776/20

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Normenkette

BGB §§ 1671, 1684

 

Verfahrensgang

AG Bautzen (Beschluss vom 08.10.2020; Aktenzeichen 12 F 149/20)

 

Tenor

1. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bautzen vom 08.10.2020 in Ziffer 2. a) des Tenors dahingehend abgeändert, dass der Umgang der Antragsgegnerin am Mittwoch beginnt.

Ziffer 2. f) des Tenors wird dahingehend abgeändert, dass C. sich Pfingsten 2023 bei dem Antragsteller aufhält und Pfingsten 2024 bei der Antragsgegnerin; in den Folgejahren abwechselnd bei dem jeweils anderen Elternteil.

Ziffer 2. j) des Tenors wird dahingehend ergänzt, dass der Ferien- und Feiertagsumgang dem Regelumgang vorgeht.

2. Im Übrigen wird die Beschwerde der Antragsgegnerin zurückgewiesen.

3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Antragsteller und die Antragsgegnerin je zur Hälfte. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

4. Der Verfahrenswert wird für das Beschwerdeverfahren auf 12.000,00 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Der Antragsteller (im Folgenden: Vater) und die Antragsgegnerin (im Folgenden: Mutter) sind die Eltern der am ...2015 geborenen C.. Die am ...2013 geschlossene Ehe der Eltern wurde am ...2019 geschieden. C. lebte seit der Trennung im April 2017 zunächst überwiegend im Haushalt der Mutter. Der Vater ist seit ...2019 mit seiner Ehefrau D. verheiratet. Im Haushalt leben deren Töchter E. (18 Jahre) und F. (15 Jahre). Wegen des weiteren Sachverhalts wird zunächst auf die Darstellung im Tatbestand des familiengerichtlichen Beschlusses Bezug genommen.

Mit dem angefochtenen Beschluss vom 08.10.2020 hat das Familiengericht die elterliche Sorge auf den Vater allein übertragen. Die Anträge der Mutter auf Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts und auf Einrichtung des paritätischen Wechselmodells wu...

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