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OLG Dresden Beschluss vom 25.11.2014 - 5 W 1310/14

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Leitsatz (amtlich)

Im Rahmen der Kostenentscheidung nach § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO ist - ebenso wie bei einer Kostenentscheidung gem. § 91a Abs. 1 ZPO - der Rechtsgedanke aus § 93 ZPO zu berücksichtigen. Eine Kostenentscheidung zu Lasten des Beklagten setzt danach voraus, dass der Kläger subjektiv Veranlassung hatte, die Klage zu erheben (Anschluss OLG Frankfurt, Beschl. v. 21.12.2005 - 2 W 84/05, NZM 2007, 340).

 

Verfahrensgang

LG Zwickau (Beschluss vom 26.08.2014; Aktenzeichen 4 O 457/14)

 

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des LG Zwickau, 4. Zivilkammer, vom 26.8.2014 (4 O 457/14) abgeändert:

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreites.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis zu 4.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Beklagte wendet sich mit ihrer sofortigen Beschwerde gegen die Kostenentscheidung des LG nach Rücknahme der Klage.

Mit ihrer am 26.5.2014 beim LG eingegangenen Klage vom 23.5.2014 nahm die Klägerin die Beklagte auf Räumung und Herausgabe von Büroräumen im Objekt XXX in Anspruch. In den von der Beklagten am 1.10.2004 geschlossenen Mietvertrag (Anlage K 2) war die Klägerin durch den Erwerb des Objektes in der Zwangsversteigerung mit dem Zuschlagsbeschluss vom 21.4.2009 auf Vermieterseite eingetreten. Die Beklagte kündigte das Mietverhältnis mit Schreiben vom 27.5.2011 (Anlage B 1) zum 30.6.2011 und schlug einen Übergabetermin für den 30.6.2011 vor, auf welchen die Klägerin nicht reagierte.

Die Klägerin kündigte ihrerseits das Mietverhältnis außerordentlich und fristlos wegen Zahlungsverzuges sowie hilfsweise ordentlich mit ihrem Schreiben vom 6.5.2014 (Anlage K 4). Nach einer telefonischen Besprechung mit dem Mitarbeiter xxx von der xxx, der Hausverwa...

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