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OLG Dresden Beschluss vom 25.07.2019 - 4 W 610/19

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Leitsatz (amtlich)

Gibt der abgelehnte Richter in seiner dienstlichen Stellungnahme an, mit einer der Prozessparteien oder deren Ehegatten "lose befreundet" zu sein und hat darüber hinaus in der Vergangenheit eine kollegial-dienstliche Zusammenarbeit zu der Partei bestanden, ist in der Regel die Besorgnis der Befangenheit des Richters begründet.

 

Verfahrensgang

LG Dresden (Aktenzeichen 1a O 508/19)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten werden der Beschluss des Landgerichts Dresden vom 5.7.2019 aufgehoben und ihr Ablehnungsgesuch vom 13.6.2019 für begründet erklärt.

 

Gründe

I. Die Beklagte wendet sich gegen einen Beschluss, mit dem das Landgericht einen von ihr gestellten Ablehnungsantrag gegen VRiLG K... abgelehnt hat. In dem zugrundeliegenden Verfahren hat der Richter mit Selbstanzeige vom 22.3.2019 auf eine längere Bekanntschaft seit Studententagen und eine gemeinsame Kammerzugehörigkeit für den Zeitraum von einem Jahr sowie eine "lose freundschaftliche" Beziehung seit 2001 zum Ehemann der Klägerin hingewiesen und ausgeführt, er halte sich nicht für befangen, wohl aber für verpflichtet, diese Umstände offenzulegen. Das Landgericht hat den darauf von der Beklagten gestellten Befangenheitsantrag mit der Begründung abgelehnt, der Ehemann der Klägerin habe nur wegen der Erkrankung einer Kollegin in der Kammer von VRiLG K... ausgeholfen, auch habe letzterer nicht bestätigt, dass sein Verhältnis zu diesem besonders und ungetrübt sei. Der sofortigen Beschwerde hat es nicht abgeholfen.

II. Die sofortige Beschwerde der Beklagten ist statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere fristgemäß erhoben. Sie hat auch in der Sache Erfolg. Die Ablehnung war gem. § 46 Abs. 2 ZPO wegen der Besorgnis der Befangenheit von VRiLG K... für begründet zu erklären.

1. Ein die Besorg...

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