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OLG Dresden Beschluss vom 24.08.1998 - 7 W 1039/98

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Leitsatz (amtlich)

›1. Die Äußerung eines Mandanten gegenüber seinen Prozeßbevollmächtigten "Von Baurecht haben Sie wirklich keine Ahnung. Sie können nur Fälle gewinnen, bei denen der Hund in Nachbars Garten bellt" stellt für sich genommen noch keinen wichtigen Grund dar, die Beiordnung des Rechtsanwalts aufzuheben.

2. Im Rahmen der Aufhebung der Belordnung, nach § 48 Abs. 2 BRAO sind auch die Interessen der übrigen Parteien an einem zügigen Abschluß des Rechtsstreits in die Abwägung einzubeziehen. Bei einem weitgehend abgeschlossenen Verfahren sind daher strenge Anforderungen an das Vorliegen"wichtiger Gründe" i. S. des § 48 Abs. 2 BRAO zu stellen.‹

 

Gründe

I. Dem Beklagten wurde durch das Landgericht mit Beschluß vom 29.09.1997 Prozeßkostenhilfe bewilligt und zur Wahrnehmung seiner Rechte der Antragsteller beigeordnet.

Mit Schriftsatz vorn 24.06.1998 beantragte der Antragsteller unter Hinweis auf persönliche Beleidigungen seitens des Beklagten und im Hinblick aus den daraus resultierenden vollständigen Vertrauensverlust die Aufhebung seiner Beiordnung.

Im Schriftsatz vom 03.07.1998 hat der Antragsteller die Beleidigung dahingehend präzisiert, daß sich der Beklagte im Anschluß an eine mundliche Verhandlung beim Landgericht Chemnitz am 19.06.1998 in einer anderen Sache sich ihm gegenüber wie folgt geäußert habe: "Von Baurecht haben Sie wirklich keine Ahnung. Sie können nur Fälle gewinnen, bei denen der Hund in Nachbars Garten bellt." Diese Äußerung, insbesondere auch deren Art und Weise, habe ihn persönlich derart tief getroffen, daß auch eine Entschuldigung des Beklagten nicht mehr geeignet sei, das vormals bestehende Vertrauensverhältnis wieder herzustellen. Er habe auch in anderen anhängigen Verfahren das Mandat niedergelegt.

Das Landgericht Cherrmitz hat den Antrag mit Be...

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