Leitsatz (amtlich)
1. Das ungeschriebene Merkmal der objektiven Gläubigerbenachteiligung im Rahmen der Gesamtvollstreckungsanfechtung setzt voraus, dass die Masse ausreicht unter Hinzurechnung der anfechtbar weggegebenen Gegenstände eine, wenn auch geringe, Quote an die Gesamtvollstreckungsgläubiger zu zahlen. Gläubiger in diesem Sinne sind auch diejenigen mit Forderungen nach § 13 Abs. 1 Nr. 3 GesO.
2. Steht die objektive Gläubigerbenachteiligung noch nicht fest, weil sie vom Ausgang anderweitiger Rechtsstreite des Gesamtvollstreckungsverwalters abhängt, so besteht bei Vorliegen der übrigen Anfechtungsvoraussetzungen jedenfalls dann hinreichende Aussicht auf Erfolg der Anfechtungsklage (§ 114 ZPO), wenn dem Verwalter in den anderweitigen Verfahren Prozesskostenhilfe gewährt wurde. In einem solchen Fall ist den Gläubigern regelmäßig nicht zuzumuten, die Kosten des Rechtsstreits aufzubringen.
Normenkette
GesO § 10 Abs. 1 S. 1, § 13 Abs. 1 Nr. 3; ZPO § 114
Verfahrensgang
LG Leipzig (Aktenzeichen 15 O 8566/99) |
Tenor
1. Auf die Beschwerde der Antragstellerin vom 1.9.2000 wird der Beschluss des LG Leipzig vom 28.2.2000 – 15 O 8566/99 – einschl. des Nichtabbilfebeschlusses vom 19.9.2000 aufgehoben.
2. Der Antragstellerin wird als Partei kraft Amtes unter Beiordnung von Rechtsanwalt …, …, für das erstinstanzliche Verfahren Prozesskostenhilfe gewährt.
Gründe
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des LG Leipzig vom 28.2.2000 – 15 O 8566/99 – ist begründet. Die Antragstellerin hat glaubhaft gemacht, dass die Kosten aus der verwalteten Vermögensmasse nicht aufgebracht werden können und den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten nicht zuzumuten ist, die Kosten aufzubringen (2.). Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat zumindest im Hinblick auf die gel...