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OLG Dresden Beschluss vom 18.01.2021 - 4 W 937/20

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Leitsatz (amtlich)

1. Eine Geheimhaltungsanordnung kann nicht auf in der mündlichen Verhandlung nicht anwesende Personen erstreckt werden.

2. Dem Prozessbevollmächtigten einer nichtanwesenden Partei ist deren Unterrichtung über geheimhaltungspflichtige Umstände nach einem solchen Beschluss verboten; eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Partei liegt hierin nicht.

3. Weil der Geheimnisschutz von Amts wegen zu berücksichtigen ist, ist ein Vortrag einer Partei, welcher genaue Nachteil ihr konkret aus der Verbreitung eines Dokuments erwachsen würde, nicht geboten.

4. Dass Unterlagen bereits in Parallelverfahren vorgelegt worden sind, steht ihrer Geheimhaltungsbedürftigkeit nicht entgegen.

 

Verfahrensgang

LG Dresden (Aktenzeichen 8 O 2960/17)

 

Tenor

1. Die sofortigen Beschwerden der Klägerin und ihrer im Termin vom 1.9. 2020 vor dem Landgericht Dresden anwesenden Prozessbevollmächtigten sowie der Beklagten gegen den in diesem Termin verkündeten Beschluss über die Geheimhaltungsverpflichtung nach § 174 Abs. 3 S. 1 GVG werden zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Beschwerdeführer zu je 1/3.

3. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis zu 1000,- EUR festgesetzt

 

Gründe

I. Das Beschwerdeverfahren betrifft die Anordnung der Geheimhaltung gemäß §§ 172 Nr. 2, 174 Abs. 3 GVG.

Die Klägerin ist bei der Beklagten privat krankenversichert. Sie nimmt diese in der Hauptsache mit Feststellungs- und auf Rückzahlung gerichtete Leistungsklage wegen verschiedener von der Beklagten vorgenommener Prämienerhöhungen in Anspruch und vertritt die Ansicht, diese Erhöhungen seien jeweils nicht ordnungsgemäß begründet worden, der von der Beklagten nach ihren Angaben eingeschaltete Treuhänder sei nicht unabhängig gewesen, und es hätten auch die materiellen Voraussetzunge...

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