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OLG Dresden Beschluss vom 16.11.2006 - WVerg 15/06

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Leitsatz (amtlich)

Hat die Vergabekammer einen Nachprüfungsantrag zurückgewiesen und dem Antragsteller die Verfahrenskosten - ggf. einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Auftraggebers - auferlegt, so bleibt diese Kostenentscheidung unberührt, wenn der Antragsteller sein Nachprüfungsbegehren im darauffolgenden Beschwerderechtszug zurücknimmt.

 

Verfahrensgang

Regierungspräsidum Leipzig (Aktenzeichen 1/SVK/0085-06)

 

Tenor

1. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Kosten des Antragsgegners trägt die Antragstellerin. Die Beiziehung eines anwaltlichen Bevollmächtigten für das Beschwerdeverfahren war für den Antragsgegner notwendig.

Die Kostenentscheidung der Vergabekammer bleibt unberührt.

2. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 625.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

1. Die Beschwerdeführerin war in einem Vergabenachprüfungsverfahren unterlegen und hatte hiergegen in zulässiger Weise sofortige Beschwerde eingelegt. Nachdem der Senat mit Beschluss vom 17.10.2006 die Verlängerung der aufschiebenden Wirkung dieser Beschwerde mangels hinreichender Erfolgsaussichten abgelehnt hatte, nahm die Beschwerdeführerin zunächst den Nachprüfungsantrag und sodann die Beschwerde zurück. Sie verbindet mit dieser Vorgehensweise die Vorstellung, die Rücknahme des Nachprüfungsbegehrens habe dem angefochtenen Beschluss der Vergabekammer (und der darin enthaltenen Kostenentscheidung zum Nachteil der Beschwerdeführerin) rückwirkend die Grundlage entzogen, so dass der Senat auch über die Kosten des ersten Rechtszugs zu befinden hätte, und dies unter Beachtung der neueren Rechtsprechung des BGH, die eine Erstattung von dem Auftraggeber entstandenen außergerichtlichen Kosten des Kammerverfahrens ablehnt, wenn der Nachprüfungsantrag vor einer Kammerentscheidung...

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  Leitsatz (amtlich) Nimmt der Antragsteller seinen Nachprüfungsantrag vor der Vergabekammer zurück, findet eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners oder des Beigeladenen im Verfahren vor der Vergabekammer nicht ...

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