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OLG Dresden Beschluss vom 16.08.2011 - 17 W 694/11

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Verfahrensgang

AG Riesa (Aktenzeichen ZH-781-12)

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Erstbeteiligten wird die Zwischenverfügung des Grundbuchamtes Riesa vom 24.6.2011 (ZH-781-12) aufgehoben.

 

Gründe

I. Das Grundbuchamt soll zugunsten der Drittbeteiligten eine Grundschuld registrieren, die die Viertbeteiligte bestellte und deren Eintrag sie bewilligte. Erklärtermaßen tat sie dies nicht im eigenen, sondern im Namen von Erst- und Zweitbeteiligter, der derzeitigen und der als solcher vorgemerkten künftigen Grundstückseignerin. Die dazu dem Grundbuchamt bereits vorliegende, im notariellen Kaufvertrag erteilte Vollmacht ermächtigt die "jeweiligen Angestellten des Notars" und kann nur vor diesem ausgeübt werden. In der nun eingereichten Grundschuldbestellungsurkunde des (nämlichen) Notars, der im Kaufvertrag von den Vertragsparteien bevollmächtigt ist, alle zu dessen Vollzug erforderlichen Erklärungen entgegenzunehmen und abzugeben, heißt es zur Viertbeteiligten: "Heute ... erschien ... meine Notariatsangestellte ...".

Dem grundbuchamtlichen Rechtspfleger ist das nicht eindeutig genug. Die Vollmacht sei nicht verwendbar, weil sie den Bevollmächtigten nicht beim Namen nenne. Erst- und Zweitbeteiligte müssten daher die Grundschuldbestellung genehmigen.

Das sieht die (vom Urkundsnotar vertretene) Erstbeteiligte anders. Sie stellt daher die grundbuchamtliche Zwischenverfügung im Wege der Beschwerde zur Überprüfung durch den Senat. Zu deren Begründung verweist sie auf einen Zeitschriftenbeitrag.

II. Die nach §§ 71 Abs. 1, 18 Abs. 1 S. 1 GBO statthafte, den förmlichen Vorgaben des § 73 GBO Rechnung tragende und auch im Übrigen zulässige Beschwerde hat Erfolg. Das vom Grundbuchamt angenommene Eintragungshindernis besteht nicht. Die Zwischenverfügung war damit grundlos. Das bedingt deren Aufhebung....

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  Leitsatz (amtlich) Zum Nachweis der Vertretungsbefugnis einer bestimmten Notarangestellten gegenüber dem Grundbuchamt ist nicht ausreichend, wenn die Vertragsbeteiligten eines Kaufvertrags der "jeweiligen Notarangestellten" Belastungsvollmacht erteilt ...

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