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OLG Dresden Beschluss vom 14.03.2006 - 3 Ws 12/06

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Begriff der kriminellen Vereinigung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Eine kriminelle Vereinigung liegt dann nicht vor, wenn Helferinnen nur untergeordnete Tätigkeiten im Rahmen eines gewerblichen Geschäftsbetriebes der beiden Haupttäter ausüben. Dass die Haupttäter kriminelle Ziele verfolgen, reicht für die Einbindung der Helferinnen in einen erforderlichen gemeinsamen Gruppenwillen nicht aus.

2. Fällt der dringende Tatverdacht wegen einer von mehreren im Haftbefehl angeführten Taten weg, so ist regelmäßig der Haftbefehl zu ändern.

3. Bei wesentlichen Änderungen des zugrunde liegenden Sachverhalts ist der alte Haftbefehl aufzuheben und ein neuer zu erlassen. Dies kann auch durch das Beschwerdegericht geschehen.

 

Verfahrensgang

LG Chemnitz (Entscheidung vom 04.01.2006; Aktenzeichen 5 Qs 24/05)

AG Chemnitz (Aktenzeichen 1 Gs 1074/05)

 

Gründe

I. Das Amtsgericht Chemnitz hat gegen den Beschuldigten nach dessen vorläufiger Festnahme am 07. Dezember 2005 einen Haftbefehl erlassen (1 Gs 1074/05). Seither befindet sich der Beschuldigte ununterbrochen in Untersuchungshaft. Mit dem auf den Haftgrund der Fluchtgefahr gestützten Haftbefehl wurde ihm die Bildung einer kriminellen Vereinigung in Tateinheit mit Anstiftung oder Beihilfe zu zwei Fällen des Betruges und 96 Fällen des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt gemäß §§ 129 Abs. 1, 263 Abs. 1, Abs. 3, 266 a Abs. 1, 52, 53 StGB zur Last gelegt.

Auf seine Beschwerde vom 14. Dezember 2005 hat das Landgericht Chemnitz am 04. Januar 2006 den Haftbefehl des Amtsgerichts Chemnitz aufgehoben und durch einen neuen, wiederum auf den Haftgrund der Fluchtgefahr gestützten, Haftbefehl ersetzt. Danach ist der Beschuldigte eines Vergehens der Bildung einer kriminellen Vereinigung in Tateinheit mit Anstiftung zu z...

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