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OLG Dresden Beschluss vom 13.08.2014 - 17 W 748/14, 17 W 748/14

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Gebühr für Umschreibung einer Gesamtgrundschuld

 

Normenkette

GNotKG § 18 Abs. 3

 

Verfahrensgang

AG Plauen

 

Tenor

An Gerichtskosten sind seitens der Erstbeteiligten - nur - 2.658,50 EUR zu zahlen. Der Kostenansatz des AG Plauen vom 27.2.2014 (CH-144.12; KSB 622140269909) wird entsprechend geändert.

Der ihn bestätigende Beschluss der Rechtspflegerin beim AG Plauen vom 26.5.2014 wird aufgehoben.

 

Gründe

I. Für die Eintragung einer Grundschuldabtretung sind der Erstbeteiligten 13.292,50 EUR (0,5 aus 60 Mio. Euro) berechnet. Das ist ihr zu teuer. Sie meint, mehr als eine 0,1-Gebühr aus 60 Mio. Euro, also mehr als 2.658,50 EUR dürften keinesfalls angesetzt werden.

Die Grundschuld ist eine Gesamtgrundschuld über gut 76 Mio. Euro. Sie lastet an mehr als 30 Grundstücken. Die Grundbücher werden weit überwiegend bei unterschiedlichen Grundbuchämtern geführt.

Deren Kostenbehandlung ist nicht einheitlich. Manche ersuchen die übrigen Grundbuchämter um Mitteilung, wer die Kosten für die Einträge bei allen Grundbuchämtern erhebe. Einige teilen mit, von ihnen werde nichts berechnet. Andere haben wie hier eine 0,5-Gebühr aus dem Nennbetrag, begrenzt auf 60 Mio. Euro, angesetzt. Dann gibt es Grundbuchämter, die erklärtermaßen verunsichert und deshalb noch im Prüfungsstadium sind. Schließlich regt das Grundbuchamt, das als erstes (aber mehr als einen Monat vor den meisten anderen) angerufen wurde, an, zu den Einträgen der übrigen Grundbuchämter solle nur eine 0,1-Gebühr erhoben werden.

Nach erfolgloser Erinnerung stellt die Erstbeteiligte den amtsgerichtlichen Kostenansatz zur Überprüfung durch das OLG. Von diesem wurde die Bezirksrevisorin angehört. Sie meint, der Kostenansatz sei in Ordnung. Da seien sich die sächsischen Bezirksrevisoren, im Unterschied zu denen ande...

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