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OLG Dresden Beschluss vom 12.02.2003 - 22 WF 641/01

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Leitsatz (amtlich)

Zu Umfang und Grenzen der Aufgaben und der vergütungsfähigen Tätigkeiten eines nach § 50 FGG bestellten Verfahrenspflegers.

 

Normenkette

FGG § 50 Abs. 5, § 67 Abs. 3; BVormVG § 1

 

Verfahrensgang

AG Meißen (Aktenzeichen 6 F 30/99)

 

Tenor

1. Auf die Beschwerde der Staatskasse wird der Beschluss des AG – FamG – Meißen vom 15.5.2001 abgeändert. Die der Verfahrenspflegerin ggü. der Staatskasse zustehende Vergütung zuzüglich ihrer Aufwendungen werden festgesetzt auf 2.047,04 DM für die erste Instanz und auf 840,38 DM für die zweite Instanz.

2. Gerichtsgebühren werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

I. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die Höhe der Vergütung, die der Verfahrenspflegerin für ihre Tätigkeiten in einem Umgangsverfahren zusteht.

In dem Hauptsacheverfahren haben die im Jahr 1969 geborene Antragstellerin und der 1951 geborene Antragsgegner um den Umgang des Vaters mit dem am 10.12.1992 geborenen und bei seiner Mutter wohnenden Sohn L. gestritten. L. ist aus der am 4.5.1992 geschlossenen und nach Trennung der Eltern im April 1996 und am 28.4.1998 geschiedenen Ehe hervorgegangen.

Das Verfahren war eingeleitet worden durch einen Antrag der Mutter vom 20.1.1999, mit dem sie – zunächst zeitlich befristet – den Ausschluss des Umgangs des Antragsgegners mit dem gemeinsamen Kind erreichen wollte.

Bereits in mehreren vorangegangenen Verfahren hatten die Parteien, teilweise in mehreren Instanzen, um den Umgang und die elterliche Sorge gestritten, die abschließend im Scheidungsverbundverfahren der Antragstellerin alleine übertragen worden war.

In dem vorliegenden Verfahren erfolgte zunächst mit Beschluss vom 10.3.1999 unter Hinweis auf § 50 Abs. 1 und 2 Ziff. 1 FGG die Bestellung einer Dipl.-Psychologin als Verfahrenspfleger...

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Gesetz über die Angelegenhe... / § 50 Bestellung eines Pflegers
Gesetz über die Angelegenhe... / § 50 Bestellung eines Pflegers

  (1) Das Gericht kann dem minderjährigen Kind einen Pfleger für ein seine Person betreffendes Verfahren bestellen, soweit dies zur Wahrnehmung seiner Interessen erforderlich ist.  (2) 1Die Bestellung ist in der Regel erforderlich, wenn   1. ...

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