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OLG Dresden Beschluss vom 10.04.2001 - 10 UF 0697/00

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Versorgungsausgleich. Beschwerde gegen die Abänderung einer rechtskräftigen Versorgungsausgleichsentscheidung

 

Verfahrensgang

AG Pirna (Beschluss vom 17.11.2000; Aktenzeichen 1 F 0263/98)

 

Tenor

1. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Pirna vom 17. November 2000 wird zurückgewiesen.

2. Der Antragsgegner hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

3. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.630,80 DM festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

1.

Im Ehescheidungsverfahren (1 F 163/92) hat das Amtsgericht – Familiengericht – Pirna mit Beschluss vom 9. September 1997 den zunächst mit Beschluss vom 8. September 1993 gemäß § 628 Abs.1 Satz 3 ZPO abgetrennten und anschließend mit Beschluss vom 9. Oktober 1995 gemäß § 2 Abs.1 Satz 2 VAÜG ausgesetzten Versorgungsausgleich durchgeführt, da die Antragstellerin seit 1. Februar 1997 eine Vollrente wegen Alters bezieht. Hierzu hat es die Auskunft der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte vom 27. März 1997 für die Antragstellerin zugrunde gelegt, nach der diese während der Ehezeit monatliche angleichungsdynamische Anwartschaften von 502,41 DM sowie statische Anwartschaften aus der Höherversicherung nach § 1587a Abs.2 Nr.4 Buchstabe c BGB von 0,96 DM monatlich erworben hat. Weiter hat es die Auskunft der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte vom 11. März 1997 zugrunde gelegt, nach der der Antragsgegner ehezeitbezogene angleichungsdynamische Rentenanwartschaften von monatlich 1.048,15 DM erworben hat. Nach Umrechnung der statischen in eine dynamische Versorgung hat es im Wege des Rentensplittings gemäß § 1587b Abs.1 BGB vom Versicherungskonto des Antragsgegners bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte auf das Versicherungskonto der An...

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