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OLG Dresden Beschluss vom 09.11.2011 - 12 W 1002/11

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Verfahrensgang

AG Dresden (Beschluss vom 01.08.2011; Aktenzeichen HRB 2823)

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Beteiligten wird der Beschluss des AG Dresden - Registergericht - vom 1.8.2011 - HRB 2823, aufgehoben.

Das Registergericht wird angewiesen, über die Anmeldung vom 8.6.2011 (UR-Nr ... Notar Dr ... in ...) unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats zu dem Vorliegen einer zustandsbegründenden Satzungsdurchbrechung und zu der Frage des Erfordernisses einer bewussten Abweichung von den Satzungsregelungen erneut zu entscheiden.

 

Gründe

I. Die Satzung der Beteiligten in der Fassung vom 4.9.1990 enthält zur Ergebnisverwendung unter § 8 Abs. 2 folgende Regelungen:

"Ein Jahresüberschuss ist, soweit er nicht zur Tilgung von Verlustvorträgen zu verwenden ist, zu einem Viertel des Überschusses vor Belastung mit Steuern vom Einkommen und Ertrag in einer Gewinnrücklage einzustellen. Soweit der Jahresüberschuss nicht im Übrigen zu verwenden ist, ist er an die Gesellschafter auszuschütten."

Die Gesellschafter der Beteiligten verwendeten die in den Jahre 1996, 1998, 1999 und 2002 bis 2007 erwirtschafteten Gewinne abweichend von diesen Regelungen. Für die Geschäftsjahre 1996, 1998 und 1999 wurde die Gewinnrücklage aus dem Jahresüberschuss nach Steuern und nicht ausgehend von dem Überschuss vor Belastung mit Steuern mit der Folge gebildet, dass ein höherer Betrag ausgeschüttet wurde. Die Gewinne der Geschäftsjahre 2002 bis 2006 wurden voll ausgezahlt. Der Gewinn aus dem Geschäftsjahr 2007 sollte ausgehend von dem Jahresüberschuss nach Steuern verwendet werden, tatsächlich wurde er indes entsprechend der Satzung verwendet.

In der notariell beurkundeten Gesellschafterversammlung vom 8.6.2011 wurde einstimmig folgender Beschluss gefasst:

"Die Gesellschafter bestätigen hiermit die für die Ge...

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