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OLG Dresden Beschluss vom 08.08.2018 - 4 W 577/18

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Leitsatz (amtlich)

1. Nutzungsbedingungen des Anbieters eines sozialen Netzwerkes sind keine bloßen Leistungsbeschreibungen, sondern kontrollfähige Allgemeine Geschäftsbedingungen.

2. Eine Klausel, die "Hassrede" auf der Plattform untersagt und hierunter auch Meinungsäußerungen unterhalb der Schwelle zur Schmähkritik und außerhalb von § 1 Abs. 2 NetzDG versteht, ist nicht überraschend.

3. Eine unangemessene Benachteiligung der Nutzer liegt hierin zumindest dann nicht, wenn sich aus den Bedingungen ergibt, dass Löschungen nicht willkürlich vorgenommen und Nutzer nicht vorschnell oder dauerhaft gesperrt werden.

 

Verfahrensgang

LG Görlitz (Aktenzeichen 6 O 176/18)

 

Tenor

I. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Görlitz vom 17.05.2018, Az. 6 O 176/18, wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Der Antragssteller wendet sich gegen die Löschung eines von ihm verfassten Beitrags auf der von der Antragsgegnerin betriebenen Plattform F... und seine - zwischenzeitlich abgelaufene - Teilsperre von Einzelfunktionen. Bei der Antragsgegnerin ist er mit der E-Mail Anschrift w...@aol.com angemeldet. Dem Nutzungsvertrag liegen u.a. die als Anlagen AG 1 und AG 2 mit Stand vom 19.04.2018 vorgelegten Nutzungsbedingungen sowie die Gemeinschaftsstandards zugrunde; letztere enthalten unter Teil III Ziff. 12 eine Definition der sog. Hassrede folgenden Inhalts:

"Wir lassen Hassrede auf F... grundsätzlich nicht zu. Hassrede schafft ein Umfeld der Einschüchterung, schließt Menschen aus und kann in gewissen Fällen Gewalt in der realen Welt fördern.

Wir definieren Hassrede als direkten Angriff auf Personen aufgrund geschützter Eigensc...

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