Entscheidungsstichwort (Thema)
Voraussetzungen verbundener Unternehmen im Rahmen des § 89 Abs. 4 Satz 2 AktG. Anwendung von § 112 AktG gegenüber ausgeschiedenen Aufsichtsratsmitgliedern. konkludente Fassung von Aufsichtsratsbeschlüssen
Leitsatz (amtlich)
1. Zur Verletzung von Vorstandspflichten durch Darlehensgewährungen ohne Einwilligung des Aufsichtsrates.
2. Aufsichtsratsbeschlüsse können nicht konkludent gefasst werden.
3. Der zu ersetzende Vermögensnachteil besteht im Rahmen der Schadensersatzpflicht nach § 93 Abs. 2, Abs. 3 Nr. 8 AktG unmittelbar im Abfluss der ausgereichten Darlehensmittel.
4. § 112 AktG findet auch ggü. ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedern Anwendung.
Normenkette
AktG § 89 Abs. 4 Sätze 1-2, § 93 Abs. 2, 3 Nr. 8, § 112
Verfahrensgang
LG Zwickau (Urteil vom 31.03.2006; Aktenzeichen 1 HKO 4/04) |
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des LG Zwickau vom 31.3.2006 (1 HKO 4/04) wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen den Beklagten als Gesamtschuldnern zur Last.
Streitwert des Berufungsverfahrens: 663.342,41 EUR.
Gründe
A. Der Kläger, Verwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen der S.A. AG (künftig: Schuldnerin), nimmt deren ehemaligen Vorstände, die gleichzeitig Geschäftsführer der 3r B.-gesellschaft mbH (nachfolgend: 3r GmbH) waren, wegen zweier Darlehensgewährungen auf Schadensersatz in Anspruch.
Unter Beteiligung der Beklagten errichteten die Schuldnerin und die 3r GmbH zwei auf den 24.3.1998 und den 18.6.1999 datierende und mit "Darlehensvertrag" überschriebene Vertragsurkunden, denen zufolge die Schuldnerin der 3r GmbH am 24.3.1998 per Scheck ein Darlehen von 753.785 DM und am 18.6.1999 ein Darlehen von 543.600 DM ausbezahlt hat (vgl. im Einezelnen: Vertragsurkunden in Anlagen K 2...