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OLG Dresden Beschluss vom 06.08.2001 - 4 W 1054/01

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Leitsatz (amtlich)

Ein Redaktionsschwanz mit dem Hinweis, die Redaktion sei nach der Gesetzeslage verpflichtet, nicht nur wahre, sondern auch unwahre Gegendarstellungen abzudrucken, enthält keine unzulässige Glossierung, sondern gibt letztlich die Rechtslage wieder.

 

Gründe

Die sofortige Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Der Senat schließt sich den Ausführungen des Landgerichts an und verweist hierauf, um Wiederholungen zu vermeiden.

Der "Redaktionsschwanz" verstößt auch nach Auffassung des Senats nicht gegen das Glossierungsverbot, so dass der Abdruck der Gegendarstellung als ordnungsgemäße Erfüllung anzusehen und ein Zwangsgeld nicht zu verhängen ist.

Das Recht der Medien auf tatsächliche Erwiderung im unmittelbaren Anschluss an die Gegendarstellung ist Ausfluss von Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG und findet, wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat, seine Grenze erst im Verbot einer Entwertung der Gegendarstellung. Dabei wird der Hinweis, dass der Abdruck der Gegendarstellung in Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung oder gerichtlichen Anordnung ohne Rücksicht auf ihren Wahrheitsgehalt erfolgt, ganz allgemein als gewohnheitsrechtlich zulässig angesehen (vgl. Soehring, Presserecht, 3. Aufl., S. 608, 610; Wenzel, Das Recht der Wort- und Bilderstattung, 4. Aufl., Rn. 11.188). Diesem Hinweis entspricht die vorliegende Anmerkung, verpflichtet zu sein, "nicht nur wahre, sondern auch unwahre Gegendarstellungen abzudrucken", ihrem Sinngehalt nach durchaus. Selbst wenn, wie die Gläubigerin geltend macht, ein Unterschied zu machen wäre, würde dies nicht zur Unzulässigkeit führen. Es handelt sich nämlich auch dann um eine Angabe rein tatsächlicher Art, die prinzipiell uneingeschränkt zulässig ist, weil sie nicht zu einer Entwertung der Gegendarstellung führt. Die Presse d...

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