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OLG Dresden Beschluss vom 02.03.1999 - 7 W 1896/98

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Erbscheinserteilung. Erbscheinsverfahren

Leitsatz (redaktionell)

1. Gemäß Art. 235 § 1 Abs. 1 EGBGB findet auf den Erbfall, wenn die Erblasserin vor dem Wirksamwerden des Beitritts gestorben ist, das Recht des ZGB Anwendung.

Für die Auslegung von letztwilligen Verfügungen sind daher die Vorschriften der §§ 372 ff. ZGB maßgeblich. Danach ist ein Testament so auszulegen, dass es dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Erblassers entspricht.

2. Ein Auslegungskriterium kann dabei sein, ob der Erblasser den Nachlass als Ganzes verteilt oder nur einzelne Vermögensgegenstände zugewandt hat (§ 375 Abs. 2 ZGB, der dem § 2087 Abs. 2 BGB entspricht). Die Rechtsprechung zur Zeit der Geltung des ZGB legte dabei im Grundsatz dieselben Kriterien an, wie sie im BGB geregelt waren.

Normenkette

ZGB DDR § 372; EGBGB Art. 235 § 1; BGB § 2084

Verfahrensgang

LG Dresden (Beschluss vom 28.09.1998; Aktenzeichen 13 T 5226/98)

Tenor

1. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1) und 2) wird der Beschluss des Landgerichts Dresden, 2. Zivilkammer, vom 28.09.1998 – Az: 13 T 5226/98 – aufgehoben.

2. Das Verfahren wird zur erneuten Entscheidung – auch über die Kosten der weiteren Beschwerde – an das Landgericht Dresden, 2. Zivilkammer, zurückverwiesen.

Tatbestand

I.

Die Beteiligten streiten um die Auslegung eines Testamentes vom 30.04.1985.

Am 17.01.1988 verstarb Frau R … geb. G … (im Folgenden: Erblasserin).

Sie war verwitwet und kinderlos. Gesetzliche Erben sind die frühere Beteiligte zu 1) und die Beteiligten zu 2) und 5) (Abkömmlingen des vorverstorbenen Bruders K …) und die Beteiligten zu 3) und 4) (Abkömmlinge des vorverstorbenen Bruders U …).

Am 30.04.1985 errichtete die Erblasserin ein aus zwei Seiten bestehendes Testament, in dem sie auf der ersten Seite Geldbeträge ...

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ZGB / § 372 Auslegung des Testaments
ZGB / § 372 Auslegung des Testaments

Läßt der Inhalt eines Testaments verschiedene Auslegungen zu, ist das Testament so auszulegen, daß dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Erblassers Geltung verschafft wird.

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