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OLG Dresden Beschluss vom 01.08.2022 - 4 U 2567/21

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Leitsatz (amtlich)

1. Dass ein anderer Spruchkörper innerhalb eines zuständigen Gerichts nach dessen Geschäftsverteilungsplan hätte entscheiden müssen, kann mit der Berufung grundsätzlich nicht mehr gerügt werden. Fehler bei der Anwendung des Geschäftsverteilungsplanes greifen nur dann in das Prozessgrundrecht auf den gesetzlichen Richter ein, wenn sie auf Willkür beruhen, d.h. eine Zuständigkeitsentscheidung objektiv nicht mehr verständlich und offensichtlich unhaltbar ist. Ein Verstoß gegen das Gebot des gesetzlichen Richters ist hiernach nicht anzunehmen, wenn eine Entscheidung zur Zuständigkeit zumindest vertretbar erscheint oder dem betreffenden Gericht ein "schlichter Verfahrensirrtum" unterlaufen ist.

2. Auch juristische Personen des Privatrechts genießen Ehrenschutz und können sich auf den Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes berufen, soweit ihr sozialer Geltungsanspruch in ihrem Aufgabenkreis betroffen ist.

 

Verfahrensgang

LG Leipzig (Aktenzeichen 09 O 2588/20)

 

Tenor

1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichtes Leipzig vom 20.10.2021 - 9 O 2588/20 - wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.

3. Dieser Beschluss und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

4. Der Gegenstandswert des Berufungsverfahrens wird auf 20.000,00 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Wegen der Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf die Ausführungen unter Ziffer I. im Hinweisbeschuss des Senates vom 19.04.2022 Bezug genommen.

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Landgerichtes Leipzig vom 20.10.2021, Az.: 09 O 2588/20, sowie die einstweilige Verfügung vom 13.11.2020 werden aufgehoben und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 12.11.2021 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

II. D...

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