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OLG Celle Urteil vom 27.02.2018 - 14 U 114/17

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Übergang des Direktanspruchs gegen den KFZ-Haftpflichtversicherer auf einen Sozialversicherungsträger und Angehörigenprivileg des § 116 Abs. 6 SGB X

 

Leitsatz (amtlich)

1. Dem Übergang des Direktanspruch des Geschädigten gegen den KFZ-Haftpflichtversicherer des Schädigers auf den Sozialversicherungsträger steht auch unter Berücksichtigung der Vorschrift des § 116 Abs. 1 SBG X das Familienprivileg des § 116 Abs. 6 SBG X entgegen.

2. Das gilt auch dann, wenn neben dem privilegierten Familienangehörigen ein weiterer nicht privilegierter Zweitschädiger (Halter) existiert.

 

Normenkette

SGB 10 § 116 Abs. 1, 6

 

Verfahrensgang

LG Hannover (Entscheidung vom 13.06.2017; Aktenzeichen 73 O 16/17)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 13. Juni 2017 verkündete Urteil des Einzelrichters der 73. Zivilkammer des Landgerichts Hannover geändert und die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin begehrt als gesetzliche Krankenkasse von der Beklagten als Kfz-Haftpflichtversicherer der Halterin des Unfallfahrzeuges Erstattung von Leistungen, die sie aufgrund von Verletzungen für vier ihrer Mitglieder erbracht hat, die diese bei einem Verkehrsunfall vom 24. Mai 2015 erlitten haben. Darüber hinaus verlangt sie die Feststellung, dass die Beklagte bereits geleistete Beträge nicht zurück verlangen kann.

Fahrer des Unfallfahrzeuges war der Vater der vier Mitglieder...

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