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OLG Celle Urteil vom 24.11.2004 - 15 UF 2/04

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Anspruch des Scheinvaters auf Ersatz der Kosten des Vaterschaftsanfechtungsverfahrens bei vorausgehendem Anerkenntnis

 

Leitsatz (amtlich)

Dem Scheinvater, der seine durch Anerkenntnis begründete rechtliche Vaterschaft erfolgreich angefochten hat, steht ein Anspruch auf Ersatz der Kosten des Vaterschaftsanfechtungsverfahren nicht zu.

 

Normenkette

BGB § 1607 Abs. 3 S. 2, § 1610 Abs. 2

 

Verfahrensgang

AG Syke (Urteil vom 08.12.2003; Aktenzeichen 21 F 26/03)

 

Tenor

Auf die Berufungen der Parteien wird unter Zurückweisung des weiter gehenden Rechtsmittels des Klägers das am 8.12.2003 verkündete Urteil des AG - FamG - Syke geändert und wie folgt gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger 9.242,11 Euro nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.9.2002 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden gegeneinander aufgehoben. Von den Kosten des Berufungsrechtszugs trägt der Kläger 4/5 und der Beklagte 1/5.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird in dem in den Entscheidungsgründen näher dargelegten Umfang zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger hatte mit Urkunde des Jugendamtes des Kreises Soest vom 1987 - Urkunden-Reg. Nr. 6 (5) 1987 - die Vaterschaft für das am 1986 geborene Kind J.M.M. anerkannt und später erfolgreich angefochten (AG Werl, Urt. v. 20.4.1999 - 10 F 80/98). Durch Urteil des AG - FamG - Werl (AG Werl, Urt. v. 11.4.2000 - 10 F 273/99) ist die Vaterschaft des Beklagten rechtskräftig festgestellt worden.

Der Kläger nimmt den Beklagten auf Zahlung von ihm erbrachten Kindesunterhalts sowie der mit 1.223,89 Euro unstreitigen Kosten des Vaterschaftsanfechtungsverfahrens in Anspruch.

Das AG hat den Beklagten zur Zahlung der Kosten des Vaterschaftsanfechtun...

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