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OLG Celle Urteil vom 23.07.2015 - 6 U 34/15

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Teilurteil bei mit Zahlung eines Pflichtteil-Teilbetrags verbundener Stufenklage; Ausschluss der Aufrechnung mit gegen den ungeteilten Nachlass gerichteter Forderung gegenüber persönlichem Anspruch eines Miterben

 

Leitsatz (amtlich)

1. Der auf Auskunft und in der letzten Stufe auf Zahlung eines noch zu beziffernden Pflichtteils im Wege der Teil-Stufenklage, verbunden mit dem Antrag auf Verurteilung zur Zahlung eines bezifferten Mindest-Pflichtteils in Anspruch genommene Beklagte kann auch bei zugestandenem (§ 289 ZPO) Mindestnachlass in der Regel nicht durch Teilurteil (§ 301 Abs. 1 Satz 1 ZPO) auch zur Zahlung des bezifferten Teilbetrags verurteilt werden.

2. Gegenüber dem persönlichen Anspruch eines Miterben ist die Aufrechnung mit einer gegen den ungeteilten Nachlass (§ 2059 Abs. 1 Satz 1 BGB) gerichteten Forderung nach § 390 BGB ausgeschlossen.

 

Normenkette

BGB §§ 390, 2059 Abs. 1 S. 1; ZPO §§ 289, 301 Abs. 1 S. 1, § 538 Abs. 2 S. 1 Nr. 7

 

Verfahrensgang

LG Lüneburg (Urteil vom 21.01.2015; Aktenzeichen 3 O 180/13)

 

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten werden das am 21.1.2015 verkündete Teil-Urteil der Einzelrichterin der 3. Zivilkammer des LG Lüneburg und das diesem zugrunde liegende Verfahren aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LG zurückverwiesen, soweit der Beklagte verurteilt worden ist, an den Kläger 55.550,09 EUR nebst Zinsen seit dem 2.4.2013 zu zahlen.

Die weiter gehende Berufung wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte mindestens 54 %. Im Übrigen bleibt die Entscheidung über diese Kosten dem LG vorbehalten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Be...

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