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OLG Celle Urteil vom 22.01.2020 - 7 U 445/18

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Deliktische Haftung des Fahrzeugherstellers im Rahmen des "Diesel-Abgasskandals".

 

Leitsatz (amtlich)

1. Bei der Rückabwicklung des Kaufvertrages muss sich der Käufer gegenüber dem deliktisch haftenden Hersteller die gezogenen Nutzungsvorteile anrechnen lassen. Auch europarechtliche Vorschriften stehen dem nicht entgegen.

2. Sogenannte Deliktszinsen nach § 849 BGB stehen dem Käufer, der ein vom Dieselabgasskandal betroffenes Fahrzeug gekauft und genutzt hat, regelmäßig nicht zu.

3. Hinsichtlich der vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren ist eine Überschreitung der Schwellengebühr von 1,3 nach Nr. 2300 VV RVG nicht angezeigt, wenn die Abfassung des Anspruchschreibens erhebliche Zeit nach Aufdecken des Dieselskandals erfolgt ist, sodass die Sache nicht (mehr) überdurchschnittlich schwierig oder umfangreich war.

 

Normenkette

BGB §§ 31, 826, 849; RVG-VV Nr. 2300

 

Verfahrensgang

LG Stade (Urteil vom 18.10.2018; Aktenzeichen 3 O 48/18)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung des Klägers wird das Urteil der Einzelrichterin der 3. Zivilkammer des Landgerichts Stade vom 18. Oktober 2018 unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel teilweise geändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 12.780,88 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 7. Januar 2018, Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs Audi Q5 2.0 TDI Quattro Stronic mit der Fahrzeugidentifikationsnummer ..., zu zahlen.

2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des vorbezeichneten Fahrzeugs Audi Q5 in Annahmeverzug befindet.

3. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von den durch die Beauftragung seiner Prozessbevollmächtigten en...

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