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OLG Celle Urteil vom 21.07.2020 - 14 U 36/20

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Wirkung eines Anerkenntnis bei teilweiser Berufung mit ausdrücklichem Vorbehalt der Berufungserweiterung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Geht eine Anerkenntniserklärung bei Gericht ein, bevor einer Berufungserweiterung beantragt worden ist, so ist der Streitgegenstand der weiteren Befassung durch den Senat vollständig entzogen und der Senat gemäß § 307 S. 1 ZPO gesetzlich verpflichtet, ein Anerkenntnisurteil zu erlassen. Eine zeitlich danach eingegangene Berufungserweiterung geht ins Leere.

2. Durch eine nur teilweise Berufungseinlegung wird nicht das gesamte landgerichtliche Urteil einschließlich aller vormals geltend gemachten Ansprüche zur Überprüfung gestellt, sondern nur der von der Klägerin benannte Teil.

3. Bei der auf eine Teilanfechtung gestützten und unter den ausdrücklichen Vorbehalt der Erweiterung gestellten Berufung verbleibt nach dem Anerkenntnis (auf den zu dem Zeitpunkt allein vorliegenden Antrag zur Abänderung des angefochtenen Urteils erster Instanz) kein eigenständiger Streitgegenstand, der noch erweitert werden könnte.

4. Aus dem Umstand, dass die Rechtskraft des Urteils infolge der Teilanfechtung gemäß § 705 S. 1 ZPO insgesamt gehemmt ist folgt nicht, dass damit das gesamte Urteil zur Disposition des Senats steht.

5. Bis zum Eingang eines die Berufung erweiternden Schriftsatzes ist der Senat nicht berufen, über eine nur angekündigte, ausdrücklich nur vorbehaltene Erweiterung zu entscheiden. Ein Antrag, der noch nicht vorliegt, gestaltet kein Prozessrechtsverhältnis.

 

Normenkette

ZPO §§ 307-308

 

Verfahrensgang

LG Stade (Aktenzeichen 5 O 258/17)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 14.02.2020 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 5. Zivilkammer des Landgerichts Stade - 5 O 258/17 - abgeändert und neu gefasst wie folgt:

Die...

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Zivilprozessordnung / § 307 Anerkenntnis
Zivilprozessordnung / § 307 Anerkenntnis

1Erkennt eine Partei den gegen sie geltend gemachten Anspruch ganz oder zum Teil an, so ist sie dem Anerkenntnis gemäß zu verurteilen. 2Einer mündlichen Verhandlung bedarf es insoweit nicht.

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