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OLG Celle Urteil vom 20.09.2006 - 9 U 16/06

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Auswirkungen der fristlosen Kündigung des Geschäftsführervertrages auf Versorgungszusage

 

Normenkette

BetrAVG § 17 Abs. 1 S. 2; GmbHG § 64 Abs. 1; BGB § 626

 

Verfahrensgang

LG Hildesheim (Urteil vom 10.01.2006; Aktenzeichen 10 O 84/05)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 15.10.2007; Aktenzeichen II ZR 236/06)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 10.1.2006 verkündete Urteil des Einzelrichters der 1. Kammer für Handelssachen des LG Hildesheim geändert.

Der Beklagte wird verurteilt, zu erklären, dass er ggü. der L. Lebensversicherung AG, bezüglich der Lebensversicherung (Rückdeckungsversicherung) Nr. und auf seine Rechte aus der Verpfändung aus diesen Versicherungen ggü. dem Kläger verzichtet.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 115 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit i.H.v. 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Es wird zunächst auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils verwiesen, § 540 ZPO.

Mit seiner Berufung begehrt der Kläger nunmehr,

den Beklagten zu verurteilen, zu erklären, dass er ggü. der L. Lebensversicherung AG, bezüglich der Lebensversicherung (Rückdeckungsversicherung) Nr. und auf seine Rechte aus der Verpfändung aus diesen Versicherungen ggü. dem Kläger verzichtet.

Seinen auf Feststellung gerichteten Antrag hält er nur noch hilfsweise aufrecht.

Der Kläger meint, dass das LG die Erlöschensklausel in der Versorgungszusage vom 20.12.1989 unzutreffend ausgelegt habe. Entgegen der Ansicht des LG müssten die dortigen Voraussetzungen nicht kumulativ vorliegen. So reiche es fü...

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