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OLG Celle Urteil vom 18.09.2019 - 7 U 298/19 (L)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Wahrung der Schriftform eines Landpachtvertrages nach § 585 a BGB

 

Leitsatz (amtlich)

Für die Wahrung der Schriftform bei einem Landpachtvertrag nach § 585 a BGB ist u. a. erforderlich, dass sich für einen Dritten aus der Vertragsurkunde ergibt, welche Flächen Pachtgegenstand sind (OLG Hamm, Urteil vom 13. März 2014, 10 U 92/13, Juris Rn. 41 m. w. N.). Als wesentliche Vertragsbedingung muss dies hinreichend bestimmbar in der Vertragsurkunde enthalten sein. Für die Bestimmbarkeit, die bei Vertragsabschluss gegeben sein muss, darf auch auf außerhalb der Urkunde liegen-de Umstände zurückgegriffen werden und der ausschlaggebende Sachverhalt muss so genau bestimmt sein, dass bei seiner Verwirklichung kein Zweifel an der vertraglichen Vereinbarung verbleibt (vgl. BGH, NJW 2008, 2178; 2006, 139; 1999, 3257).

 

Normenkette

BGB § 585a

 

Verfahrensgang

AG Nienburg (Urteil vom 04.03.2019; Aktenzeichen 14 Lw 37/18)

 

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichtes - Landwirtschaftsgericht - Nienburg vom 04. März 2019 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Das angefochtene landwirtschaftsgerichtliche Urteil sowie das vorliegende Berufungsurteil sind vorläufig vollstreckbar.

Streitwert: 1.000,00 EUR.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten um den Fortbestand eines Landpachtvertrages.

Mit landwirtschaftlichem Pachtvertrag vom 01. Oktober 2016 pachtete der Kläger von dem Rechtsvorgänger des Beklagten, Herrn H. H., einen Teil der Flur 2, Flurstück Nr. 19/2, in H. Wegen des genauen Inhalts wird auf den schriftlichen Pachtvertrag vom 01. Oktober 2016 (Anlage K1, Bl. 4 - 5R) Bezug genommen.

Ein Katasterauszug vom 30. November 1992 weist für die Flur 2, Flurstück 19/2 eine Gesamtfläche von 32.224 m2 mit 26.824 m2 Grünland bzw. Ackerland und 5.400 m2 Laubwald bzw. H...

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