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OLG Celle Urteil vom 18.05.2006 - 13 U 120/03

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Leitsatz (amtlich)

Zur Frage des Kontoinhabers bei einem Girokonto, auf dem der Zahlungsverkehr eines Unternehmens abgewickelt wird, wenn das Konto durch einen Mitarbeiter des Unternehmens auf seinen Namen unter der Anschrift des Unternehmens eingerichtet worden ist.

Zu den Voraussetzungen, unter denen der Mitarbeiter, auf dessen Namen ein solches Konto geführt worden ist, im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Unternehmens verpflichtet ist, die auf dem Konto gutgeschriebenen Beträge an den Insolvenzverwalter herauszugeben.

 

Normenkette

BGB § 675; InsO § 143 Abs. 1 S. 1

 

Verfahrensgang

LG Lüneburg (Urteil vom 04.07.2003; Aktenzeichen 4 O 160/02)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des LG Lüneburg vom 4.7.2003 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Streitwert und Beschwer des Klägers: 29.993,72 EUR.

 

Gründe

I. Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der F. Gaststättenbetriebs GmbH (Schuldnerin). T.B. war bis August 2000 als Hoteldirektor bei der Schuldnerin beschäftigt. Er ist nach Beendigung des erstinstanzlichen Verfahrens verstorben. Die Beklagten sind seine Erben.

Die Schuldnerin war seit spätestens Juni 2000 zahlungsunfähig. Am 27.10.2000 bestellte das Insolvenzgericht den Kläger zum vorläufigen Insolvenzverwalter und ordnete an, dass Verfügungen der Schuldnerin nur mit seiner Zustimmung wirksam sind (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO). Am 1.4.2001 eröffnete es das Insolvenzverfahren.

T.B. hatte am 2.4.1998...

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