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OLG Celle Urteil vom 17.12.2014 - 4 U 55/14

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Verfahrensgang

LG Verden (Aller) (Urteil vom 25.04.2014; Aktenzeichen 4 O 77/13)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des LG Verden vom 25.4.2014 wird zurückgewiesen.

Auf die Berufung der Klägerin wird das vorgenannte Urteil abgeändert und wie nachstehend insgesamt neu gefasst.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 74.701,29 EUR nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17.3.2012 zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheit i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 74.701,29 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Klägerin verlangt Schadensersatz von der Beklagten wegen eines nach Zuschlagserteilung im Wiederversteigerungsverfahren von dieser erklärten Verzichts.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes erster Instanz und der darin gestellten Anträge wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen.

Das LG hat der Klage - mit Ausnahme eines Mitverschuldensanteils - stattgegeben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass der Klägerin ein Anspruch auf Schadensersatz gem. §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 283, 275 Abs. 4 BGB zustehe, da die Beklagte den an die Klägerin abgetretenen Anspruch auf Rückgewähr des nicht valutierenden Teils der vorrangigen Grundschuld infolge ihres Verzichts schuldhaft nicht mehr erfüllen könne. Dies hat das LG im Einzelnen näher begründet; insoweit wird auf die Ausführungen des LG in dem angefochtenen Ur...

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