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OLG Celle Urteil vom 17.01.2008 - 13 U 152/07

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Leitsatz (amtlich)

Die gegenüber Sondervertragskunden in Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendete Klausel

"kgu darf den Festpreis und den Verbraucherpreis entsprechend § 5 Abs. 2 GasGVV anpassen. Es handelt sich um eine einseitige Leistungsbestimmung, die wir nach billigem Ermessen ausüben werden. Soweit sich der Festpreis oder der Verbrauchspreis ändert, können Sie den Vertrag entsprechend § 20 GasGVV kündigen",

verstößt nicht gegen § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB.

 

Normenkette

BGB § 307 Abs. 1, 2 Nr. 1; GasGVV § 5 Abs. 2

 

Verfahrensgang

LG Verden (Aller) (Urteil vom 05.07.2007; Aktenzeichen 5 O 419/06)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 15.07.2009; Aktenzeichen VIII ZR 56/08)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des LG Verden vom 5.7.2007 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger verlangt als qualifizierte Einrichtung i.S.v. §§ 3, 4 UKlaG von der Beklagten, einem Gasversorgungsunternehmen, die Verwendung einer bestimmten, in deren Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen Klausel zu unterlassen. Mit der Klage hat er sich zunächst gegen folgende Klausel gewandt:

"kgu darf den Festpreis und den Verbrauchspreis entsprechend § 4 Abs. 2 AVBGasV anpassen. Es handelt sich um eine einseitige Leistungsbestimmung, die wir nach billigem Ermessen ausüben werden. Soweit sich der Festpreis oder der Verbrauchspreis ändert, können Sie den Vertrag entsprechend § 32 Abs. 2 AVBGasV kündigen."

Wegen des weitergehenden Sach- und...

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