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OLG Celle Urteil vom 12.03.2008 - 14 U 108/07

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Leitsatz (amtlich)

Die Haftung des Anhängerhalters entfällt nicht dadurch, dass sich die allein auf den Anhänger bezogene Betriebsgefahr nicht selbständig ausgewirkt hat. Sie bildet vielmehr mit der Betriebsgefahr des ziehenden Fahrzeugs eine Einheit. Zugfahrzeug und Anhänger zusammen weisen gegenüber dem Zugfahrzeug allein immer eine höhere Betriebsgefahr auf.

 

Verfahrensgang

LG Hannover (Entscheidung vom 30.03.2007; Aktenzeichen 4 O 347/06)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 30. März 2007 abgeändert und neu gefasst wie folgt:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3 671,82 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20. November 2006 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin auch 13,33% aller weiteren Aufwendungen im Zusammenhang mit der Regulierung der Schadensersatzansprüche des Herrn S. S., B.straße ..., D., im Zusammenhang mit dem Verkehrsunfall vom 18. August 2002 auf der B. .../Kreuzung K. ... (L., Ortsteil T.) aus eigenem und übergegangenem Recht Dritter zu ersetzen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen tragen die Klägerin zu 60% und die Beklagte zu 40%.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Parteien dürfen die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Streitwert des Berufungsverfahrens: 27 032,50 EUR

 

Gründe

I.

Die Parteien sind Haftpflichtversicherer - die Klägerin...

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