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OLG Celle Urteil vom 10.07.2003 - 11 U 297/02

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Leitsatz (amtlich)

1. Wenn eine ausländische Abtei Herausgabe einer Mehrzahl antiquarischer Bücher von einem Privatmann verlangt, der sie zu einer Auktion eingeliefert hat, widerlegt der Beweis, dass aus dem Bestand der Abtei Bücher nicht veräußert worden sind, die Eigentumsvermutung aus § 1006 Abs. 1 BGB hinreichend; die Abtei muss nicht darlegen und beweisen, wann und durch wen ihr die Bücher abhanden gekommen sind.

2. Etwaige illegale Veräußerungen von Büchern durch Mitarbeiter der Abtei schließen ein Abhandenkommen der Bücher nicht aus, weil die Mitarbeiter nur Besitzdiener der Eigentümerin sind.

3. An das Vorbringen des privaten Auktionseinlieferers der Bücher hinsichtlich seines Erwerbs sind jedenfalls dann hohe Substantiierungsanforderungen zu den Erwerbsumständen zu stellen, wenn er nach eigenem Vorbringen bereits vielfach eine Mehrzahl von Büchern zu Versteigerungen gegeben hat und damit eine einem Händler angenäherte Stellung hat.

4. Zu den Anforderungen an die Darlegungs- und Beweislast bzgl. der Ersitzung historischer Bücher:

Der vom Alteigentümer zu führende Beweis der Bösgläubigkeit des Erwerbers ist durch Bibliotheksstempel und Signaturen des Alteigentümers, die Entfernungsspuren aufweisen, und das Fehlen von Aussonderungsstempeln jedenfalls dann geführt, wenn andererseits der vermeintliche Erwerber hinsichtlich keines der Bücher die näheren Umstände des Eigentumserwerbes darlegen, geschweige denn Quittungen oder andere Erwerbsbelege vorweisen kann.

 

Normenkette

BGB §§ 935, 937, 985

 

Verfahrensgang

LG Hannover (Urteil vom 16.09.2002; Aktenzeichen 20 O 6186/00)

 

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 20. Zivilkammer des LG Hannover vom 16.9.2002 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Zur Klarstellung wird der Tenor des landgerichtlichen Urteils dahin a...

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