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OLG Celle Urteil vom 08.02.2008 - 21 UF 197/07

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Normenkette

BGB §§ 242, 1379

 

Verfahrensgang

AG Neustadt a. Rbge. (Urteil vom 18.09.2007; Aktenzeichen 36 F 74/06)

 

Tenor

Die Berufung des Antragstellers gegen das Teilurteil des AG - FamG - Neustadt vom 18.9.2007 wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert in der Berufungsinstanz wird auf 1.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

Die Berufung des Antragstellers, mit der er sich gegen die Verurteilung zur Erteilung von Auskunft über sein Endvermögen wehrt, ist unbegründet.

Zwar haben die Parteien durch notariellen Ehevertrag des Notar Dr. G. vom 22.9.1987 (UR. 167/87) wenige Tage vor Eheschließung Gütertrennung vereinbart und den Versorgungsausgleich ausdrücklich ausgeschlossen, gleichwohl hat dieser Vertrag zumindest im Wege der Ausübungskontrolle hinsichtlich der Vereinbarung der Gütertrennung keinen Bestand, weil er die Antragsgegnerin ggü. den gesetzlichen Folgen der Ehe unangemessen benachteiligt. Der Antragsteller schuldet der Antragsgegnerin daher gem. § 1379 BGB Auskunft über sein Endvermögen.

Bei Abschluss des Ehevertrages war die Antragsgegnerin bereits mit dem ersten Kind der Parteien schwanger und die Parteien gingen davon aus, dass die Antragsgegnerin nach dem geplanten Erziehungsurlaub ihren gerade erlangten Beruf

als Berufsschullehrerin weiter werde ausüben können. Ob sich die Antragsgegnerin von vorn herein ein weiteres Kind wünschte, wie der Antragsteller behauptet, blieb streitig.

Tatsächlich war die Antragsgegnerin während der Ehe bis zur Aufnahme einer Teilzeittätigkeit im Jahr 2002 jedoch gut 14 Jahre nicht berufstätig, weil sie sich in dieser Zeit unter Zurückstellung eigener Erwerbstätigkeit den beiden Kindern (1990 wurde das zweite Kind geboren) und vorübergehend dem erkrankten Ehemann (6 Monate in 1991) s...

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