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OLG Celle Urteil vom 06.08.2020 - 11 U 113/19

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Pauschalreisevertrag: Haftung des Reiseveranstalters für unrichtige mündliche Erklärungen des Reisebüros zu ausländischen Einreisebestimmungen; Vorrang der mündlichen Erklärungen gegenüber dem Reiseprospekt

 

Leitsatz (amtlich)

1. Der Reiseveranstalter muss sich grundsätzlich alle inhaltlich unrichtigen Erklärungen des Personals des von ihm mit der Vermittlung von Pauschalreisen betrauten Reisebüros - etwa über Einreisebestimmungen am Zielort oder an einem Zwischenziel - zurechnen lassen.

2.Das gilt grundsätzlich auch dann, wenn der dem Reisenden übergebene Reiseprospekt (oder ein vergleichbares elektronisches Dokument) in einem Anhang die zutreffenden Informationen erhält; es gilt der Grundsatz des Vorrangs des gesprochenen Wortes.

3. Die Zurechnung erfolgt auch, wenn der Reisende sich zum Zeitpunkt der unrichtigen mündlichen Erklärung noch nicht für ein bestimmtes Reiseziel entschieden hatte.

4. Der Inhalt ausländischer Einreisebestimmungen lässt sich allein anhand eines - unstreitigen - Parteivorbringens bestimmen.

 

Normenkette

BGB-InfoV §§ 4-5; BGB §§ 278, 651d a.F., § 651f Abs. 2 a.F.; HGB § 84; ZPO § 293

 

Verfahrensgang

LG Hannover (Urteil vom 06.06.2019; Aktenzeichen 8 O 58/18)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 6. Juni 2019 verkündete Urteil des Einzelrichters der 8. Zivilkammer des Landgerichts Hannover geändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.484,50 EUR sowie weitere 297,62 EUR an vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten, jeweils nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13. Juli 2018, zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des ...

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