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OLG Celle Urteil vom 06.06.2002 - 2 U 31/02

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Leitsatz (amtlich)

1. Der Gesetzgeber hat die Erforderlichkeit einer „offensichtlichen” Unbegründetheit der Berufung als Voraussetzung für die einstimmige Zurückweisung gerade nicht in das Gesetz übernommen, die Zurückweisung der Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO ist nicht auf Fälle beschränkt, in denen die fehlende Erfolgsaussicht besonders deutlich ins Auge springt.

2. Aus Art. 6 EMRK ergibt sich nicht die unbedingte Notwendigkeit einer mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz in jedem Fall; eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn nur über die Zulässigkeit verhandelt wird, die sachlichen Angriffe des Rechtsmittelführers für die Entscheidung ohne Bedeutung sind oder die Angriffe des Berufungsführers angemessen auf der Grundlage des Inhalts der Akten behandelt werden können.

 

Normenkette

ZPO § 522 Abs. 2

 

Verfahrensgang

LG Bückeburg (Aktenzeichen 2 O 219/01)

 

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das am 4.2.2002 verkündete Schlussurteil der Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des LG Bückeburg wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes für das Berufungsverfahren wird auf 50.000 DM festgesetzt.

 

Gründe

Die Entscheidung beruht auf § 522 Abs. 2 ZPO und ergeht nach Anhörung des Beklagten.

Der Senat ist aus den fortgeltenden Gründen der nach Beratung der Sache ergangenen Hinweisverfügung des Vorsitzenden vom 16.5.2002 davon überzeugt, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtssprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts aufgrund mündlicher Verhandlung nicht erfordert.

Hieran ändert die Stellungnahme des Prozessbevollmächtigten des Beklagten vom 4.6.2002 nichts. Der Senat s...

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